Rn 7

Zunächst räumt die Öffnungsklausel des Abs 3 den Ländern ein, in bestimmten fiskalischen Streitigkeiten, sofern nicht bundesrechtlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist, die ausschließliche Zuständigkeit des LG festzulegen. Von dieser Möglichkeit haben etwa Rheinland-Pfalz (§ 5 AGGVG RP, GVBl 89, 225) und Sachsen (LG Dresden 15.3.12 – 10 O 65/12) Gebrauch gemacht (s.a. AG Brandbg 7.10.14 – 31 C 222/14). Wird die Öffnung wahrgenommen, führt sie zu abweichenden Zuständigkeiten je nach Bundesland (für die Herausgabeklage nach Hinterlegung: Klein MDR 16, 1181, 1182). Darüber hinaus gibt es aber eine Vielzahl bundesrechtlicher Regelungen, die insb bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten oder Entschädigungsfragen eine Zuständigkeit des LG begründen (vgl Auflistung bei Zö/Lückemann Rz 7). Zu nennen sind hier vor allem § 13 UWG (etwa: BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15], bestätigt Jena GRUR-RR 11, 199; aA Rostock GRUR 14, 304 [OLG Naumburg 18.09.2013 - 2 W 51/12 (KfB)]), § 87 GWB (Klumpe/Thiede BB 16, 3011, 3014) sowie § 13 StrEG (vgl VG Schleswig SchlHA 12, 112). Binnenschifffahrtssachen (vgl LG Wiesbaden 13.12.16 – 5 O 280/16) weist § 1 BinSchGerG den Amtsgerichten zu. Zu beachten ist weiter die den Ländern in Abs 4 eingeräumte Möglichkeit, für bestimmte Streitigkeiten eine Konzentration der Verfahren bei einem LG zu regeln (Nachweise bei Zö/Lückemann Rz 8; Cuypers ZAP Fach 13, 2101; vgl Ddorf NZG 11, 711 [OLG Düsseldorf 28.03.2011 - I-3 Sa 1/11]; Simons NZG 12, 609). Diese wurde konsequent auf die neu eingeführten Spezialkammern erweitert (vgl § 72a). Die Konzentration soll – gerade in Regionen mit kleineren LG-Bezirken – die Spezialisierung durch ein angemessenes Fallaufkommen fördern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?