Rn 2c

§ 72a dient dem Zweck, eine effiziente und ressourcensparende Bearbeitung und Entscheidung von Verfahren dadurch zu fördern, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit den genannten Materien eintritt (RegE BTDrs 19/13828, 22). Bei der Auslegung des Abs 1 kann nach dem Willen des Gesetzgebers auf das Begriffsverständnis in § 348 I 2 Nr 2 ZPO zurückgegriffen werden (vgl BayObLG 15.9.20 – 101 AR 99/20). Für das OLG gilt der inhaltsgleiche § 119a.

 

Rn 2d

Die Zuständigkeit der Spezialkammern umfasst nicht nur erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten. Ihnen sind auch die in ihren Bereich fallenden Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zugewiesen (Zö/Lückemann Rz 2): Abs 3 verweist auf § 71 und § 72; die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Beschwerden nennt Abs 1 Nr 7 ausdrücklich.

 

Rn 2e

Die Spezialkammer ist auch dann zuständig, wenn ein unter Abs 1 fallender Anspruch erst durch Klageerweiterung oder Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs 3 Nr 2 ZPO) steht dem Wechsel der Zuständigkeit nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (KG 19.10.20 – 2 AR 1038/20).

 

Rn 2f

Eine intertemporale Kollisionsregel enthält § 40a EGGVG. § 72a trat am 1.1.18 in Kraft, die Ergänzung um Abs 1 Nr 5–7 und Abs 2 am 1.1.21. Für bis dahin beim LG anhängige Verfahren bleibt es jeweils bei der bisherigen Zuständigkeitsverteilung (BTDrs 19/13828, 23).

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