Rn 2g

Parteivereinbarungen über die Spezialzuständigkeit sind nicht möglich. §§ 72a, 119a sind zudem vorrangig gegenüber Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan. Die spezialisierten Spruchkörper sind auch dann zuständig, wenn in die Spezialisierung fallende Ansprüche neben anderen Ansprüchen geltend gemacht werden, selbst wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht auf der Spezialmaterie liegt (BayObLG 15.9.20 – 101 AR 99/20).

 

Rn 2h

Das Nebeneinander von allgemeinen Zivilkammern und Spezialkammern bringt Fehlzuweisungen und Kompetenzstreitigkeiten mit sich. Anders als für die Beziehung von KfH und allgemeiner Zivilkammer hat der Gesetzgeber auf die Regelung einer Verweisung verzichtet. Folglich sind die Kammern gehalten, die Verfahren durch formlose Abgabe einander zuzuleiten; § 281 ZPO gilt nicht entsprechend (KG MDR 19, 634). Streitigkeiten werden nicht von § 17a erfasst. Da es um eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit geht, scheidet eine interne Bestimmung durch das Präsidium aus (Fölsch NJW 20, 801, 803).

 

Rn 2i

Erklären sich sowohl die Spezialkammer als auch die allgemeine Kammer für unzuständig, ist der negative Kompetenzkonflikt entspr §§ 37, 36 I Nr 6 ZPO durch das übergeordnete Gericht zu klären (München RuS 19, 358 mit Hinw auf BGH NJW-RR 14, 573; Frankf NZBau 19, 178 [OLG Frankfurt am Main 19.12.2018 - 11 SV 114/18]; Hambg BKR 19, 346 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 362/17]), jedenfalls sofern abweisende Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht worden sind (KG MDR 18, 820; Nürnbg MDR 18, 1015 [BGH 15.05.2018 - VI ZR 287/17]). Gleiches gilt, wenn die Zuständigkeiten mehrerer Spezialkammern in Betracht kommen (München 16.9.20 – 34 AR 128/20). Ausnahmsweise kann auch eine nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligte Kammer als zuständig bestimmt werden (München NJW-RR 20, 967 [OLG München 13.07.2020 - 34 AR 70/20] Rz 47).

 

Rn 2j

Geht ein Spruchkörper fälschlich davon aus, zuständig zu sein, und entscheidet er in der Sache, so kann die Berufung nicht allein auf diesen Umstand gestützt werden (Klose MDR 17, 793, 795 aE). Das folgt aus § 513 II ZPO.

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