Gesetzestext

 

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 75 gibt die Regelbesetzung der Zivilkammer bei Entscheidungen vor, betrifft also die Besetzung der Spruchgruppe. Diese ist abzugrenzen von der Besetzung des Spruchkörpers als Einheit der Gerichtsorganisation. Sind der Kammer mehr als drei Mitglieder zugewiesen, so entscheidet eine zuvor nach abstrakten Kriterien festgelegte, interne Geschäftsverteilung (§ 21g) die Besetzung für den jeweiligen Rechtsstreit. In der Praxis ist die ›volle Kammerbesetzung‹ als Kollegialgericht weitgehend verdrängt worden durch den Einzelrichter.

B. Kollegialgericht.

 

Rn 2

Grds ist die Kammer bei Entscheidungen mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Einer der Beisitzer kann Richter kraft Auftrags oder auf Probe sein (§ 29 DRiG). Dem Spruchkörper können weitere Beisitzer angehören (BGH NJW 18, 1261 Rz 14), wobei Überbesetzungen nicht zur Doppelung der Kammer führen dürfen (BVerfGE 22, 282; BGHSt 33, 234). Neuralgischer Punkt ist meist die Position der Vorsitzenden. Vorsitzende dürfen nur dann mehrere Kammern führen, wenn sie richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen können (BGHZ 37, 210; NJW 92, 47). Ist eine Stelle vakant, darf die Geschäftsverteilung auch nicht nur vorübergehend einen Beisitzer als Vertreter ausweisen (Frankf OLGR 05, 797).

C. Einzelrichter.

 

Rn 3

§§ 348, 568 ZPO haben den originären Einzelrichter zum Leitbild erhoben (zur Entwicklung vgl § 72a Rn 1; Kissel/Mayer Rz 2 ff). Probleme bereitet bisweilen die Grenzziehung zwischen den Zuständigkeiten des Einzelrichters und der Kammer (vgl Stackmann JuS 08, 129), deren Verletzung den verfassungsrechtlich relevanten Makel einer fehlerhaften Besetzung nach sich ziehen kann (Stuttg FamRZ 10, 395). Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Kammer zu übertragen (BGH WuM 08, 159; Kobl NZI 06, 180). Teilweise wird für Spezialmaterien allgemein grundsätzliche Bedeutung reklamiert (Notarkosten: Seifert NotBZ 11, 381, zw; KapMuG: Liebscher AG 20, 35 Rz 33). Es ist widersprüchlich, wenn – in einer Beschwerdesache – der Einzelrichter entscheidet und zugleich die Rechtsbeschwerde zulässt (BGH InsbürO 17, 29). Eine solche Entscheidung ist objektiv willkürlich und verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (BGH GrundE 19, 965). Über Beschwerden nach § 68 FamFG entscheidet die Kammer mit drei Richtern, doch kann die Sache dem Einzelrichter übertragen werden, § 68 IV FamFG. Ist eine Sache primär der Kammer zugewiesen, kann der Einzelrichter nicht ohne vorherige Übertragung (zB gem § 348a I ZPO oder § 526 I ZPO) entscheiden (BGH 28.1.18 – V ZB 176/16; FamRZ 16, 803). Ist die Kammer in erster Instanz zuständig, erlässt aber der Einzelrichter einen Beschluss, so wirkt der Besetzungsfehler regelmäßig in der Beschwerdeinstanz fort (vgl § 568 ZPO); das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (Kobl MDR 17, 360 [BGH 28.06.2016 - VI ZR 559/14]). Hat ein nicht zuständiger Einzelrichter über einen PKH-Antrag entschieden, soll auch dies notwendig zur Zurückverweisung führen (Ddorf 17.3.16 – 18 W 81/15; dazu Streyl/Wietz NJW 17, 353 mit Blick auf § 348 I 2 Nr 1 ZPO). Entscheidet das Beschwerdegericht unbefugt durch den Einzelrichter, liegt darin eine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters, die im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Zurückverweisung führt (BGH FamRZ 16, 803; 16, 451). Hat zuvor die Kammer entschieden, kann der Einzelrichter nicht über Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts bestimmen (Celle 4.8.04 – 4 W 129/04), auch dann nicht, wenn bei Vollstreckungsanträgen im Verfügungsverfahren die zwischenzeitlich rechtshängige Hauptsache auf den Einzelrichter übertragen wurde (Kobl NJW-RR 02, 1724). Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter entscheidet die Kammer in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne den abgelehnten Richter (BGH NJW-RR 07, 776 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]; aA 11. Aufl.).

D. Abweichende Besetzungen.

 

Rn 4

Für die KfH gibt § 105 eine abweichende Besetzung vor, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern. Die Baulandkammer besteht aus zwei Richtern des LG einschließlich des Vorsitzenden, zu welchen ein Richter des VG hinzutritt, § 220 BauGB. In der Entschädigungskammer soll ein Mitglied dem Kreis der Verfolgten angehören, § 208 III BEG. Für die Beschwerde bei Notarkostenberechnung lehnt die Praxis eine Vollbesetzung ab (Bremen NotBZ 12, 36 [OLG Bremen 29.09.2011 - 1 W 56/11] mit abl Anm Seifert).

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