Rn 1

Die Norm enthält im Verbund mit den nachfolgenden Bestimmungen eine gesetzliche Regelung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Zuständigkeit des LG (München MDR 07, 1334). Insofern hat das Präsidium keinen Spielraum. Dessen Verteilungsbefugnis setzt erst ein, wenn bei einem LG mehrere KfH eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der KfH im normalen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren ›tritt‹ aber nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein. Sieht man von Irrläufern (§ 97 I, § 102) oder Annexstreitigkeiten (§ 99 I) ab, muss es sich also um eine Handelssache (vgl Cuypers ZAP Fach 13, 1827) handeln, § 95, wobei auch zB Vollstreckungsabwehrklagen erfasst sein können (LG Bonn JurBüro 09, 499; zu weitgehend: LG Stendal MDR 05, 1334). Zudem muss ein Antrag einer Partei vorliegen (Dresd DB 16, 2222). Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf zusammenhängende Arrest- und Verfügungsverfahren (LG Oldenburg NJW-RR 02, 1724; zur Problematik der Schutzschrift: Heil WRP 14, 24).

 

Rn 2

Dabei sind die §§ 94 ff im Zusammenhang zu sehen. Beide Parteien haben ein Wahlrecht. Die Handelssache kann auf Antrag des Klägers vor die KfH gebracht werden, §§ 95, 96. Unterbleibt dies, so hat der Beklagte die Möglichkeit, die KfH anzurufen, §§ 95, 98. §§ 97, 98 regeln das Verfahren, § 99 reagiert auf Änderungen des Streitgegenstandes. Von Amts wegen wird die KfH hingegen nicht zuständig. Die KfH kann Sachen, die nicht in ihre Zuständigkeit gehören, vAw verweisen, § 97 II, § 99 II (KG NJW-RR 09, 469 [KG Berlin 06.11.2008 - 2 AR 50/08]). Die Zivilkammer ist hingegen immer zuständig. Zweifelsfragen sind entspr § 36 I Nr 3 ZPO zu klären. § 17a VI findet keine Anwendung (LG Hannover NJW-RR 11, 834 [OLG Hamm 14.04.2011 - I-27 W 27/11]).

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