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Das Firmenrecht wird durch §§ 1738 HGB geregelt und ist notwendig einem Kaufmann zuzuordnen (vgl § 17 I HGB). Auf die Herleitung des Anspruchs aus Gesetz oder Vertrag wie auf die Ausgestaltung des Begehrens kommt es für die Zuordnung als Handelssache nicht an. – Der Zeichenschutz umfasst Marken (vgl FG Düsseldorf 22.7.09 – 4 K 1400/09) und eingetragene Designs (vgl zur Modernisierung des Geschmacksmusterrechts Rehmann GRUR-Prax 13, 215), nicht hingegen Gebrauchsmuster, Patente oder Sortenschutz (zu Anspruchskonkurrenzen: Strauss GRUR 11, 401).

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