Rn 12

§ 13 I 2 UWG verweist auf § 95 I Nr 5. Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl iE Goldbeck WRP 17, 181 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15]) – umfasst sind die Grundlagen der §§ 810, 12 UWG – können auch dann die Zuständigkeit der KfH begründen, wenn sie gleichzeitig aus allg Bürgerlichen Recht begründet werden (vgl Rn 2; aA LG Offenburg 13.5.14 – 5 O 20/14). Nicht ausreichend ist ein Unterlassungsanspruch aus allg Zivilrecht ohne Anspruchsberechtigung iSd § 8 III UWG (Hamm 31.1.14 – 32 SA 94/13). Umstritten ist die Zuordnung von Ansprüchen, die aus einem Vertrag abgeleitet werden, der aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung resultiert. Während nach einer Auffassung die wettbewerbsrechtliche Grundlage ›durchschlägt‹ (Jena GRUR-RR 11, 199; LG Mannheim GRUR-RR 15, 454), stellt die Gegenansicht darauf ab, es gehe um die Verwirkung einer Vertragsstrafe (Rostock GRUR-RR 05, 176; Köln WRP 14, 1365). Der BGH hatte die Frage zunächst offengelassen (MDR 15, 51 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 395/13] Rz 10; dazu Hess jurisPR-WettbR 7/2015 Anm 2), hat sich jetzt aber eindeutig für eine weite Auslegung der wettbewerblichen Sonderzuständigkeit entschieden (BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15]; dazu La Corte jurisPR-WettbR 3/2017 Anm 2). – Aufgenommen wurde auch die zunächst im BörsG, jetzt im WertpapierprospektG und VermögensanlagenG geregelte Prospekthaftung. Auch hier kommt eine Ausdehnung auf Ansprüche, die nur auf unerlaubte Handlung gestützt werden, nicht in Betracht (LG München I NZG 12, 512).

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