Gesetzestext
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozessordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.
A. Antrag des Klägers.
Rn 1
Das Verfahren kann auf Initiative des Klägers vor die KfH gebracht werden. Dem Wahlrecht (vgl Möller NJW 09, 3632; Simons NZG 12, 609) sind aber zeitliche Grenzen gesetzt. Bei einem originär beim LG begonnenen Verfahren kommt es auf die Rechtzeitigkeit des Antrags an. Nur ein Antrag, der in der Klageschrift oder in einem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz enthalten ist, genügt den Anforderungen (Frankf JurBüro 81, 117; Brandbg NJW-RR 01, 429; KG NJW-RR 17, 1189). Das gilt auch für die durch das FGG-RG dem LG zugewiesenen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (LG München I NZG 10, 392; Schwichtenberg/Krenek BB 10, 1232; Simons NZG 12, 609; aA Jänig/Leißring ZIP 10, 110, 113) oder lauterkeitsrechtliche Auseinandersetzungen (Sarkowski WRP 17, 138, 143). Der Antrag muss nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt eine Adressierung an das ›Landgericht-KfH‹ (Brandbg NJW-RR 01, 429; Bergerfurth JZ 79, 145 [BGH 09.11.1978 - III ZR 116/77]), doch führt die Anschrift an das ›Landgericht‹ allein unweigerlich zur Zivilkammer (Frankf JurBüro 81, 117). § 297 ZPO muss nicht eingehalten werden. Wie jeder andere Prozessantrag ist die Erklärung auslegungsfähig (Brandbg NJW-RR 01, 429; München 18.7.07 – 31 AR 180/07; Celle GmbHR 08, 264). Der Antrag kann allenfalls bei Verweisung von einem LG ohne KfH an ein LG mit KfH nachgeholt werden (BeckOKGVG/Pernice Rz 3 mwN; aA LG Freiburg NJW 72, 1902 [LG Freiburg 13.06.1972 - 7 O 134/72]). Dasselbe gilt, wenn nach Einreichung der Klageschrift eine KfH bei dem LG erst eingerichtet wird (Kissel/Mayer Rz 4). Im Weiteren ist die Ausübung des Wahlrechts bindend (Frankf NJW 92, 2901 [KG Berlin 27.02.1992 - 25 U 5975/91]; Karlsr NJW-RR 95, 1536 [OLG Karlsruhe 02.12.1994 - 14 W 66/94]). Der Kläger kann seinen Antrag im laufenden Verfahren weder zurücknehmen noch ändern (Neumann/Bovelett NJW 18, 3498, 3499). Das gilt auch für den Widerkläger (Karlsr MDR 98, 558 [OLG Karlsruhe 18.02.1998 - 4 AR 3/98]). Natürlich bleibt der teure Weg, die Klage zurückzunehmen und erneut einzureichen. Der Weg über § 17a ist nicht gangbar.
B. Einleitung vor dem Amtsgericht, Mahnverfahren.
Rn 2
Hat der Rechtsstreit vor dem AG begonnen, so kann der Antrag vor Verweisung vom AG an das LG vor dem AG, nicht notwendig iRe mündl Verhandlung, aber vor Beschlussfassung gestellt werden (Neumann/Bovelett NJW 18, 3498, 3499). Ist der Rechtsstreit bereits an das LG verwiesen, kann die geschäftsplanmäßige Zuordnung nicht mehr geändert werden. – Von dieser in Abs 2 getroffenen Regelung nicht erfasst ist das Mahnverfahren. Hier hat der Antragsteller zunächst nach § 690 I Nr 5 ZPO die Möglichkeit, sein Wahlrecht durch Angabe des Gerichts auszuüben. Er kann den Antrag, vor der KfH zu verhandeln, mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens verbinden. Problematisch ist einzig, wenn die Initiative zur Durchführung des streitigen Verfahrens vom Antragsgegner ausgeht. Nicht maßgeblich ist die Zwei-Wochen-Frist, welche die Geschäftsstelle zur Anspruchsbegründung nach § 697 I ZPO setzt (München OLGR 98, 161; KG KGR 99, 278; LG Berlin 4.11.03 – 10 O 156/03; aA zum früheren Recht Ddorf NJW-RR 88, 1471). Es genügt die Angabe in der Anspruchsbegründung, die der Klageschrift gleichsteht (Frankf NJW 80, 2202 [OLG Frankfurt am Main 09.05.1980 - 20 AR 16/80]; OLGR 01, 242; Neumann/Bovelett NJW 18, 3498, 3499).