Gesetzestext
(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozessordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) 1Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amts wegen befugt. 2Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.
A. Überblick.
Rn 1
Die Norm verlängert § 97 für Fälle der nachträglichen Unzuständigkeit. Nach § 99 kann die ursprüngliche Entscheidung, die KfH sei iSd § 95 zuständig, in drei Fällen revidiert werden; wenn der Kläger eine Zwischenfeststellungsklage erhebt, wenn der Beklagte eine Widerklage anhängig macht oder – in Abs 2 S 2 geregelt – wenn die Klage iSd § 263 ZPO erweitert wird. Führt die Prüfung dazu, dass der neu eingeführte Streitgegenstand keine Handelssache ist, kann die Zuständigkeit der KfH nachträglich entfallen. Andere Gestaltungen des Streitstoffs, etwa die Erklärung der Aufrechnung mit einer nicht mit § 95 kompatiblen Forderung, lassen die Zuständigkeit unberührt (MüKoZPO/Zimmermann Rz 6).
B. Antrag der Gegenseite.
Rn 2
Die Initiative zur Überprüfung der Zuständigkeit, die Befugnis, einen Antrag zu stellen, liegt beim Gegner der Partei, die mit ihrer Initiative die Änderung des Streitgegenstandes bewirkt hat. Die Partei, welche die Unzuständigkeit bewirkt hat, ist nicht antragsbefugt. Damit kann auch die Partei die Verweisung beantragen, die ursprünglich die Zuständigkeit der KfH herbeigeführt hat. Dies ist im Hinblick auf die Veränderung des Streitstoffs auch nicht widersprüchlich. Die Rechtzeitigkeit regelt § 101. – Die Begründung eines Antrags nach Abs 1 kann auf alle nachträglichen Änderungen, also auch eine Klageerweiterung gem Abs 2 bezogen werden (Zö/Lückemann Rz 1).
C. Verweisung von Amts wegen.
Rn 3
Die Kontrolle der Zuständigkeit der KfH obliegt nicht nur dem Gegner, sie ist auch vAw möglich, allerdings mit den Beschränkungen des § 97 II (vgl § 97 Rn 3).
D. Folgen.
Rn 4
Eine qualifizierte Änderung nach § 99 kann zur Verweisung des gesamten Rechtsstreits an die Zivilkammer führen. Abtrennungen der nicht vor die KfH gehörigen Teile sind nach § 145 ZPO möglich, doch ist iRd Ermessensprüfung darauf zu achten, inwieweit eine Partei, auf deren Initiative die KfH angerufen wurde, mit eigener Prozesstaktik die spätere Unzuständigkeit herbeigeführt hat. Auch die Entscheidungsreife des Teils, der Handelssache ist, kann eine Teilung begründen.