Rn 2

Aufgrund der vom Gesetzgeber gewünschten und auch sprachlich eindeutigen Parallele gelten im Zweifel die Regeln des § 67 ZPO. Der Beigeladene kann daher ebenso wie der Nebenintervenient sämtliche Prozesshandlungen vornehmen, die dem Musterkläger (auf Beklagtenseite gibt es ja keine Beigeladenen, sondern ggf mehrere Musterbeklagte) zustehen. Nur im Falle eines Widerspruchs seiner Handlungen bzw Behauptungen zu denjenigen des Musterklägers haben letztere den Vorrang. Im Zweifel ist von der Wirksamkeit der Handlungen des Beigeladenen auszugehen (s § 67 ZPO Rn 7). Auch ein Beigeladener kann die Erweiterung des Verfahrensgegenstands gem § 15 KapMuG beantragen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Besonderheiten des § 21 II KapMuG.

 

Rn 3

Der Beigeladene hat ebenso wie Musterkläger und Musterbeklagte das Recht auf Akteneinsicht gem § 299 I ZPO (Braunschw ZIP 21, 31).

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