Rn 3

Die Tenorierung des Musterentscheids orientiert sich an dessen Zweck, nämlich bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (Tatsachen) festzustellen oder einzelne Rechtsfragen zu beantworten. Daher sind im Tenor des Musterentscheids alle Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie etwaiger gem § 15 KapMuG vorgenommener Erweiterungen abzuhandeln. Die Formulierungen müssen nicht mit denen des Vorlagebeschlusses identisch sein, sondern können zum Zwecke der besseren Verständlichkeit vom Vorlagebeschluss abweichen (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 19). Ein Teil-Musterentscheid ist in Anlehnung an § 301 ZPO möglich (Braunschw NJW-RR 19, 1400 [OLG Braunschweig 12.08.2019 - 3 Kap 1/16]).

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