Rn 7

Die in § 22 III KapMuG beschrieben Grenzen der Bindungswirkung entsprechen der Regelung zur Nebenintervention in § 68 ZPO. Mögliche Einwände des Beigeladenen gegen die Bindungswirkung sind daher vornehmlich die verspätete Beiladung, dh erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder gar nach Erlass des Musterentscheides (vgl § 68 ZPO Rn 9) sowie die mangelhafte Prozessführung durch die Hauptpartei, wenn diese zB ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Beigeladenen durch ihren Widerspruch nicht hat zum Zuge kommen lassen. Letzteres setzt aber voraus, dass der Beigeladene dieses Mittel im Musterverfahren auch vorgebracht hat und die Hauptpartei tatsächlich widersprochen hat (Vorwerk/Wolf Rz 14). Ein passiver Beigeladener kann sich also darauf nicht berufen, sondern allenfalls auf die letzte Alternative des § 22 III KapMuG, dh absichtliche oder grob schuldhafte Fehler durch die Hauptpartei.

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