Gesetzestext
(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.
(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
A. Zweck.
Rn 1
Der Gesetzgeber hatte das KapMuG in seiner ursprünglichen Fassung kostenneutral ausgestaltet. Insbesondere wurde auf zunächst auf zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verzichtet. Mit Inkrafttreten des KapMuG 2012 wurde allerdings eine besondere zusätzliche Gebühr für den Musterklägervertreter geschaffen (s unten Rn 3). Der Gesetzgeber hielt jedoch an dem Prinzip fest, dass für das Musterverfahren keine eigene Kostentscheidung zu treffen ist (§ 16 II KapMuG), sondern dass die Kosten des Musterverfahrens auf die Ausgangsverfahren verteilt werden und anteilig als dort angefallene Kosten gelten.
B. Kosten des Musterverfahrens.
Rn 2
Als Kosten des Musterverfahrens kommen allerdings Auslagen des Gerichts und der Parteien in Betracht, und zwar insb bei einer Beweisaufnahme im Musterverfahren (für die kein Vorschuss verlangt wird, s § 11 KapMuG Rn 5). Derartige Kosten gelten als Teil der Kosten des Ausgangsprozesses und werden entsprechend der dort zu treffenden Kostenentscheidung verteilt. Die Auslagen der Parteien werden nach dem in Abs 2 beschriebenen Schlüssel auf die einzelnen Prozesse umgelegt, dh nicht nach Kopfteilen wie in § 100 I ZPO, sondern entsprechend der Höhe der geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des Musterverfahrens. Für die Auslagen des Gerichts gilt dieselbe Berechnungsmethode gem Nr 9018 KV GKG. Ein Beigeladener kann sich der Kostentragung für die Kosten des Musterverfahrens entziehen, indem er gem Abs 2 seine Klage binnen der dort genannten Monatsfrist nach Aussetzung seines Prozesses zurücknimmt; dann wirkt auch der Musterentscheid nicht für und gegen ihn (§ 22 I 3 KapMuG).
C. Besondere Gebühr für den Prozessvertreter des Musterklägers.
Rn 3
Im Rahmen der Reform des KapMuG 2012 hat der Gesetzgeber mit § 41a RVG eine besondere Gebühr für den Rechtsanwalt des Musterklägers geschaffen, um dessen herausgehobene Position innerhalb der Klägergruppe angemessen zu vergüten (BTDrs 17/8799, 28; krit dazu Bussian/Schmidt PHI 12, 42, 48, ausf zu Beantragung und Bewilligung dieser Gebühr Fölsch NJW 13, 507). Die besondere Gebühr wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt (§ 41a IV RVG); sie wird außerdem nur auf Antrag und im Ermessen des OLG gewährt. Sie ist nach oben hin stark gedeckelt (§ 41a I RVG) und beträgt im Maximalfall etwa 27.000 EUR (Zweifel an der Angemessenheit äußert Fölsch aaO 510). Diese Gebühr wird als gerichtliche Auslage im Musterverfahren behandelt (BTDrs 17/8799, 28), dh sie wird gem Nr 9018 KV GKG in die Kostenentscheidung der Ausgangsverfahren einbezogen.