Rn 2

In Abs 1 ist der für die Systematik des KapMuG wichtige Begriff der ›gleichgerichteten‹ Musterverfahrensanträge definiert. Mit diesem Begriff wird entschieden, ob Musterverfahrensanträge zu einem Musterverfahren zusammengefasst werden können und ob das Quorum des § 6 I 1 KapMuG erreicht wird. Gem § 4 I KapMuG sind für die Gleichgerichtetheit nicht die in den jeweiligen Anträgen formulierten Feststellungsziele relevant, sondern die Frage, ob ihnen ein einheitlicher und gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht auf die von den einzelnen Klägern geltend gemachten ggf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen an, sondern auf einen einheitlichen ›Gesamtvorgang, aus dem bei natürlicher Betrachtungsweise die Haftung des Beklagten abzuleiten sein soll‹ (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 38). Auch Musterverfahrensanträge, die verschiedene Haftungsadressaten betreffen, können gleichgerichtet sein, wenn es um denselben Lebenssachverhalt geht (Vorwerk/Wolf/Riedel Rz 13; KK-KapMuG/Reuschle § 4 Rz 93). Andererseits ist zu beachten, dass sich der Lebenssachverhalt iSd KapMuG regelmäßig auf den spezifischen Informationsträger (Prospekt oder ad hoc-Mitteilung) bezieht, s dazu § 7 Rn 3.

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