Rn 5

Der Vorlageschluss besteht gem Abs 3 aus zwei Teilen, nämlich den zusammengefassten Feststellungszielen (Nr 1) und einer Darstellung des einheitlichen Lebenssachverhalts (Nr 2). Bei der Formulierung der Feststellungsziele ist das Prozessgericht nicht an den genauen Wortlaut der gestellten Musterverfahrensanträge gebunden; vielmehr darf und sollte das Gericht im Interesse der Übersichtlichkeit und Ordnung des Verfahrensstoffes hier ein gewisses ordnendes Ermessen ausüben (LG Braunschweig WM 16, 2019, 2020 [OLG Karlsruhe 17.03.2016 - 9 U 93/14]). Soweit Rechtsfragen betroffen sind, gibt es schon nach allgemeinen Grundsätzen keine Dispositionsbefugnis der Parteien, so dass es dem Gericht erlaubt ist, Rechtsfragen im Vorlagebeschluss zu präzisieren oder klarer zu formulieren (aA Kilian 39: Bindung des Gerichts an Parteianträge auch bzgl Rechtsfragen). Geht es um Tatsachenfeststellungen, so verbietet der Beibringungsgrundsatz dem Gericht, von sich aus neue Tatsachen in den Vorlagebeschluss einfließen zu lassen; erlaubt ist aber die Zusammenfassung und Ordnung der in den ggf verschiedenen Musterverfahrensanträgen begehrten Tatsachenfeststellungen.

 

Rn 6

Die Darstellung des Lebenssachverhalts dient der Begründung und Beurteilung der Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge; eine Anlehnung an den Tatbestand eines Urteils ist nicht mehr erforderlich (BTDrs 17/8799, 20). Auch die von den Antragstellern genannten Beweismittel müssen nicht mehr genannt werden, da insoweit keine Bindung des OLG besteht und im Musterverfahren auch neue Beweismittel benannt werden können (BTDrs ebd).

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