A. Entstehung.
Rn 1
Das Mediationsgesetz (MediationsG) ist in Art 1 als zentraler Teil des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I S 1577) enthalten. Es setzt die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.08 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl L 136 v 24.5.08 S 3) um. Neben dem MediationsG in Art 1 enthält das Gesetz in Art 2–8 Regelungen zu den einzelnen Verfahrensgesetzen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO und Kostengesetze). Das Gesetz ist am 26.7.12 in Kraft getreten.
Rn 2
Die europäische Richtlinie wäre an sich bis zum 20.5.11 umzusetzen gewesen. Der deutsche Gesetzgeber hatte dazu am 1.4.11 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgelegt (BTDrs 17/5335). Dieser Entwurf war sehr umstritten und wurde vom Rechtsausschuss des Bundestages stark verändert. Mit den Änderungen ist der Entwurf sodann am 15.12.11 im Bundestag einstimmig (!) verabschiedet worden. Trotz dieser Einhelligkeit hat der Bundesrat am 10.2.12 gegen das Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ging bei diesem Streit im Wesentlichen um die Fragen der Richtermediation (zu Einzelheiten vgl Prütting AnwBl 12, 204 ff [OLG Düsseldorf 02.03.2012 - II-1 UF 120/10]). Nachdem zu § 278 V 2 ZPO ein Kompromiss gefunden war, wurde das Gesetz endlich am 21.7.12 verabschiedet (BGBl I 1577) und trat am 26.7.12 in Kraft. Auch ein erster Rückblick nach 5 Jahren zeigt, dass das Potential der Mediation noch längst nicht ausgeschöpft ist (Plassmann ZKM 17, 208 und BRAK-Mitt 17, 265; Steffek ZKM 17, 183).
B. Normzweck.
Rn 3
Mit dem Gesetz sollen neben der Umsetzung der Richtlinie insbesondere die Mediation und weitere Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung gefördert werden. Allerdings enthält das Gesetz trotz seines Namens keine besonderen Maßnahmen zu einer wirksamen Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Die Regelung beschränkt sich im Wesentlichen auf einige zentrale Berufsausübungs- und Verfahrensregeln.
C. Regelungsgehalt.
Rn 4
Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein Mediator ist, auch wenn er ›alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen‹ darf (so ausdrücklich §§ 278 V 2 ZPO, 36 V 2 FamFG, 54 VI 2 ArbGG). § 9 MediationsG bestätigt diese Entscheidung des Gesetzgebers noch einmal ausdrücklich. Dennoch ist diese Frage bis heute umstritten. Im Einzelnen enthält das Mediationsgesetz in § 1 eine Begriffsbestimmung, in § 2 einige Grundzüge des Verfahrens und anschließend zentrale Grundlagen der Berufsausübung wie die Neutralität und Unabhängigkeit (§ 3), die Verschwiegenheitspflicht (§ 4) sowie die Ausbildung und Fortbildung der Mediatoren (§ 5).
D. Evaluation.
Rn 5
Das Gesetz ist einer umfassenden Evaluation unterzogen worden, wie dies § 8 ausdrücklich vorgesehen hat. Der im Juli 2017 von der Bundesregierung vorgelegte Evaluationsbericht kommt zu einem sehr kritischen Ergebnis (vgl Greger ZKM 17, 213; zu den Einzelheiten s § 8).