Gesetzestext

 

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

A. Zweck und Charakter der Einigungsstelle.

 

Rn 1

Bei den Einigungsstellen handelt es sich um eine im Lauterkeitsrecht bewährte Form der außergerichtlichen Streitbeilegung ohne Anwaltszwang. Weil die Einigungsstelle eine Lösung nur mit Zustimmung der Parteien erreichen kann (§ 15 VI, VII UWG), handelt es sich nicht um ein Schiedsgericht, sondern um eine Form der Mediation.

B. Entsprechende Anwendung von § 15 UWG.

 

Rn 2

Die Einigungsstellen bestehen in den einzelnen Bundesländern, die jeweils Durchführungsverordnungen gem § 15 XI UWG erlassen haben. Die Einigungsstellen arbeiten nur auf Antrag der Parteien (§ 15 III UWG) und ihre Anrufung ist fakultativ. Ist eine Klage bereits erhoben, so kann der Richter einen Termin vor der Einigungsstelle auf Antrag einer Partei anberaumen (§ 15 X 1 UWG). Die Anrufung der Einigungsstelle hemmt die Verjährung in gleicher Weise wie die Klageerhebung (§ 15 IX UWG); vgl iÜ zum Verfahren vor den Einigungsstellen P/O/S § 15 UWG Rz 3 ff.

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