Gesetzestext

 

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift behandelt nicht eine Verbandsklagebefugnis, sondern gibt jedem individuell Betroffenen (zB dem Empfänger einer rechtswidrig versandten Werbe-SMS oder E-Mail) einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines zB auf § 1004 BGB gestützten Abwehranspruchs (krit aus Sicht der Telekommunikationsunternehmen Rehart/Eckhardt WRP 08, 1286).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Als Grundlage für den Auskunftsanspruch kommen zB Unterlassungsansprüche gem §§ 823, 862 und 1004 BGB in Betracht, aber auch solche aus § 8 III Nr 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 2). Diese Ansprüche müssen sich aber auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehen. Die Vorschrift des § 13a UKlaG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Auskunft über einen Anschlussinhaber zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung (LG Bonn 29.9.10 Az 1 O 207/10) oder über den Verfasser eines Blog-Kommentars im Internet (Dresd ZUM-RD 12, 536) begehrt wird.

C. Sachliche Voraussetzungen.

 

Rn 3

Für die Passivlegitimation und die Anspruchsvoraussetzungen gilt § 13.

D. Verhältnis zum Anspruch der Verbände (§ 13).

 

Rn 4

Der Individualanspruch steht gleichberechtigt neben der Auskunftsbefugnis der Verbände (BGH NJW 08, 1236, 1237 [BGH 19.07.2007 - I ZR 191/04]).

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