Gesetzestext

 

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die 2014 eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 7 V der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl EU 2011 L 48/1). Die genannten Vorschriften des BGB verbieten in Umsetzung dieser RL bestimmte Vereinbarungen über lange Zahlungsfristen (§ 271a BGB) oder das Hinausschieben des Verzugs (§ 286 V BGB) sowie über den Ausschluss oder die Beschränkung von Rechten im Verzugsfall (§ 288 VI BGB). Soweit derartige verbotene Vereinbarungen in Form von AGB erscheinen, gilt ohnehin die Verbandsklagebefugnis des § 1 UKlaG. Die Vorschrift des § 1a UKlaG betrifft daher nur Individualvereinbarungen oder sonstige Geschäftspraktiken. Letztere werden in Art 7 V RL nur als ›Praktiken‹, im Gesetzentwurf als ›Übungen oder Handelsbräuche‹ (BTDrs 18/1309, 22) beschrieben. Gemeint sind wohl wiederholte und systematische Verhaltensweisen, die in ihrer Wirkung die genannten BGB-Vorschriften vereiteln sollen.

B. Anwendungsbereiche.

I. Hinausschieben von Fälligkeit oder Verzugseintritt.

 

Rn 2

Entgegen dem amtlichen Titel der Vorschrift geht es in §§ 271a I–III, 286 V BGB nicht um Haftungsbeschränkungen, sondern um das Hinausschieben der Fälligkeit oder des Verzugseintritts durch Individualvereinbarungen oder sonstige Praktiken (Rn 1). Wegen § 271a V Nr 2 BGB sind Entgeltforderungen ggü Verbrauchern jedoch nicht betroffen, dh hier dürfen zB längere Zahlungsfristen gewährt werden. Daher sind Verbraucherverbände insoweit auch nicht klagebefugt (§ 3 II Nr 2 UKlaG). Soweit Verbraucher Gläubiger von Entgeltforderungen iSd § 271a I BGB sind, besteht jedenfalls nach dem Wortlaut des § 3 II Nr 2 UKlaG keine Klagebefugnis für Verbraucherverbände bei Verstößen gegen §§ 271a, 286 V BGB (krit Verse ZIP 14, 1809, 1818).

II. Ausschluss oder Beschränkung der Rechtsfolgen des Verzugs.

 

Rn 3

Bei § 288 VI BGB geht es um Vereinbarungen, mit denen Verzugszinsen, sonstiger Schadensersatz bei Verzug oder die Pauschalentschädigung von 40 EUR (§ 288 V BGB, dazu Dornis ZIP 14, 2427) ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hier können auch Verbraucher als Gläubiger von Entgeltforderungen betroffen sein, so dass insoweit auch Verbraucherverbände klagebefugt sind (§ 3 II Nr 2 UKlaG).

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