Rn 11

Die Verbandsklagebefugnis ist keine disponible Rechtsposition; daher kommt weder eine Verwirkung (BGH NJW 95, 1488) noch ein Erlassvertrag iSv § 397 I BGB in Betracht. Auch der Klageverzicht setzt eine solche Position voraus (MüKoZPO/Musielak § 306 Rz 4) und ist daher für den Verbandskläger nicht möglich (aA Palandt/Grüneberg Rz 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?