Gesetzestext
(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
A. Zweck.
Rn 1
Die Vorschrift bezweckt bei inländischen Beklagten eine Konzentration der Zuständigkeit, weil nach den allgemeinen Regeln (insb § 32 ZPO) andernfalls oft ein ›fliegender Gerichtsstand‹, dh eine Auswahl unter vielen möglichen Gerichten in Betracht käme. Bei ausländischen Beklagten verbleibt es gem Abs 1 S 2 bei dieser Auswahl unter den Gerichten der jeweiligen Begehungsorte.
B. Internationale Zuständigkeit.
I. EuGVO.
Rn 2
Für Fragen der internationalen Zuständigkeit gilt vorrangig die Brüssel Ia-VO. Ist sie anwendbar – insb aufgrund des Sitzes des Beklagten innerhalb der EU (vgl Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn 2) – so kann die Verbandsklage nicht nur am Sitz des Bekl, sondern auch in dem Staat anhängig gemacht werden, in dem die inkriminierte Handlung stattfand oder stattzufinden droht. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den im UKlaG thematisierten Rechtsverstößen um unerlaubte Handlungen iSd Art 7 Nr 2 EuGVO handelt (BGH NJW 09, 3371; EuGH 28.7.16 – C-191/15). Der BGH möchte hier auch die vom EuGH im Bereich des Persönlichkeitsschutzes entwickelte Shevill-Doktrin (EuGH NJW 95, 1881) zur Anwendung bringen, wonach sich die Kognitionsbefugnis des am Deliktsort entscheidenden Gerichts nur auf Handlungen im Forumstaat beziehen soll (BGH NJW 09, 3371, 3375 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]); nur das Gericht am Sitz des Beklagten habe eine unbeschränkte Zuständigkeit. Diese Doktrin hat der EuGH nun aber dahingehend verändert, dass eine unbeschränkte Zuständigkeit zur Entscheidung über den (ggf weltweiten) Gesamtschaden auch am ›Mittelpunkt der Interessen‹ des Verletzten besteht (EuGH 25.10.11 – C-509/09, C-161/10 – eDate und Martinez), dh idR an dessen Wohnsitz. Es bleibt abzuwarten, ob und welche Auswirkungen diese Entscheidung auf das Zuständigkeitsrecht in Verbandsklagesachen hat.
II. Autonomes Zuständigkeitsrecht.
Rn 3
Ist das nationale Zuständigkeitsrecht anwendbar, weil der Beklagte zB seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit ebenso wie die örtliche aus § 6 I UKlaG, der insoweit den § 32 ZPO verdrängt (aA wohl LG Berlin 28.6.11 – 16 O 249/10). Das autonome deutsche Zuständigkeitsrecht kennt aber keine Beschränkung der Kognitionsbefugnis iSd Shevill-Doktrin (s § 32 ZPO Rn 15; St/J/Roth § 32 ZPO Rz 40; aA PWW/Schaub Art 40 EGBGB Rz 11).
C. Örtliche Zuständigkeit.
I. Beklagter mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland (Abs 1 S 1).
Rn 4
Die örtliche Zuständigkeit für Verbandsklageverfahren ist gem Abs 1 bei inländischen Beklagten an deren Wohnsitz bzw gewerblicher Niederlassung konzentriert. Der Begriff der Niederlassung entspricht § 21 ZPO. Am Ort einer Zweigniederlassung besteht aber nur dann eine Zuständigkeit, wenn der inkriminierte Verstoß auf den Bereich der Zweigniederlassung beschränkt ist (LG Dortmund WM 09, 723 [LG Dortmund 30.01.2009 - 8 O 198/08]).
II. Örtliche Zuständigkeit am Begehungsort (Abs 1 S 2).
Rn 5
Hat der Bekl keinen Wohnsitz und keine Niederlassung im Inland, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das inkriminierte Verhalten stattfand (zB dort abrufbare Internetseite, LG Hamburg VuR 09, 433 [LG Hamburg 07.08.2009 - 324 O 650/08]). Es gelten sinngemäß die Ausführungen bei § 32 ZPO Rn 13 ff; der Kl hat gem § 35 ZPO die Wahl zwischen den zuständigen Gerichten. Der in Nr 3 genannte Verstoß gegen § 95b I UrhG findet regelmäßig am Sitz des Anspruchsinhabers statt (Wandtke/Bullinger Rz 2).
D. Konzentrationsverordnungen (Abs 2).
Rn 6
Verordnungen gem Abs 2 zur Konzentration der Zuständigkeit in UKlaG-Sachen gibt es in Bayern (GVBl 04, 471: LG München I, LG Nürnberg-Fürth und LG Bamberg für die jeweiligen OLG-Bezirke), Brandenburg (GVBl II/14, Nr 62: LG Potsdam), Hessen (GVBl 02, 88: LG Frankfurt am Main), Mecklenburg-Vorpommern (GVBl 94, 514, zuletzt geändert in GVBl. 08, 18: LG Rostock), Nordrhein-Westfalen (GVBl 02, 446: LG Düsseldorf und LG Köln für die jeweiligen OLG-Bezirke sowie LG Dortmund für den Bezirk des OLG Hamm) und Sachsen (GVBl 16, 103: LG Leipzig).
E. Zuständigkeit für die Klage auf Vertragsstrafe.
Rn 7
Wenn ein klagebefugter Verband nicht die Unterlassungsklage gem §§ 1 ff erhebt, sondern wegen einer a...