Gesetzestext

 

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift des Abs 1 konkretisiert § 253 II Nr 2 ZPO für die AGB-Kontrollklage. Das Gericht ist gem § 308 I ZPO an die Parteianträge gebunden (Reinel 135; aA Göbel 138); es kann aber gem § 139 I ZPO darauf hinwirken, dass das fragliche Klauselwerk in angemessenem Umfang überprüft wird.

B. Notwendiger Inhalt des Klageantrags (Abs 1).

 

Rn 2

Neben dem Wortlaut der angeblich unwirksamen AGB muss der Klageantrag auch die Bezeichnung der einschlägigen Geschäfte enthalten, weil von den branchen- oder marktspezifischen Umständen die Wirksamkeit der Bestimmungen abhängen kann. Insbesondere muss ggf zwischen Geschäften mit Verbrauchern und Unternehmern differenziert werden. Wird eine Klausel nur teilweise beanstandet, so ist sie dennoch zwecks Verständnis im Ganzen wiederzugeben; der Klagantrag ist dann auf den unwirksamen Teil zu beschränken (BGH NJW 14, 631 [BGH 04.12.2013 - IV ZR 215/12]).

C. Anhörung der BaFin bei AVB und genehmigungsbedürftigen AGB (Abs 2).

 

Rn 3

Mit der Vorschrift soll die öffentlich-rechtliche Aufsicht über bestimmte Branchen-AGB mit der privatrechtlichen Kontrolle verzahnt werden. Die BaFin ist zu einer Äußerung aber nicht verpflichtet und wird auch nicht Verfahrensbeteiligte; sie ist nur ›Richtergehilfin‹ (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 28). Ein Verstoß des Gerichts gegen die Anhörungspflicht führt in der Berufungsinstanz nicht zur Zurückverweisung, sondern die Anhörung wird nachgeholt (Köln NJW-RR 17, 1502 [OLG Köln 15.08.2017 - 9 U 12/17]).

 

Rn 4

Auf andere Bereiche öffentlich-rechtlicher Aufsicht (zB AGB der Banken und Sparkassen, Transportunternehmen oder Energieversorger) ist die Vorschrift des Abs 2 nicht analog anwendbar (MüKoZPO/Micklitz Rz 8 mwN). Das Gericht kann aber gem §§ 273 II Nr 2, 358a Nr 2 nach eigenem Ermessen amtliche Auskünfte oder Stellungnahmen einholen (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 13).

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