Gesetzestext

 

Führt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle eine Mediation durch, so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes ergänzend anzuwenden.

 

Rn 1

Die Norm macht deutlich, dass der Streitmittler neben einer Schlichtung und anderen Formen der gütlichen Streitbeilegung auch eine Mediation durchführen kann. In diesem Fall (und nur in diesem Fall) sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes ergänzend anzuwenden. Im Einzelnen Weigel, in: Althammer/Meller-Hannich, VSBG 2017, § 18 Rz 16 ff.

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