Gesetzestext
Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10 und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Rn 1
Das Gesetz läßt neben den privaten Verbraucherschlichtungsstellen ausdrücklich auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu. Hierfür schafft § 28 eine Sonderbestimmung. Insbesondere bleiben durch diese Regelung die bereits vorhandenen Einrichtungen bestehen.
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