Rn 3

Die umfassende Bezugnahme auf Verbraucherverträge aller Art (mit Ausnahme des Arbeitsrechts) wird für den Normalfall der ›allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle‹ in Abs 2 beschränkt. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (zB staatliche Dienstleistungen der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsfürsorge oder des Bildungswesens), weiterhin Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen (zB ärztliche oder therapeutische Dienstleistungen sowie die Abgabe von Arzneimitteln), ferner Streitigkeiten aus Verträgen über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen (also alle Weiterbildungs- und Hochschulbildungsangebote durch Universitäten, staatliche Hochschulen und andere staatliche Bildungseinrichtungen) sowie Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Vorschriften. Die Regelung bedeutet freilich nicht, dass ein Streitschlichtungsangebot für die ausgenommenen Bereiche generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr geht es nur darum, dass allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen diese Bereiche nicht anbieten müssen und sich dennoch als allgemeine Schlichtungsstelle bezeichnen dürfen.

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