Gesetzestext

 

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.

(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken

1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
2. auf bestimmte Vertragstypen,
3. auf bestimmte Unternehmer oder
4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet.

(2) 1Hat die Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeichnung ›Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle‹ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme von

1.

Streitigkeiten aus Verträgen über

a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
b) Gesundheitsdienstleistungen,
c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.

2Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Unternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Bezeichnung ›Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle‹ mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zuständig ist. 3Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss dann dementsprechend angegeben werden.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.

(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt Fragen der sachlichen Zuständigkeit sowie teilweise der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit. Die Detailregeln werden mit der Frage nach der zulässigen Bezeichnung als ›allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle‹ verknüpft. Schließlich enthält die Norm generelle Zugangsvoraussetzungen. Verbraucherschlichtungsstellen müssen zwingend vom Verbraucher angerufen werden. Eine Anrufung durch den Unternehmer ist bei den allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen nicht möglich (zu Ausweitungsmöglichkeiten vgl Abs 3). Bei den zugrundeliegenden Streitfällen muss es sich stets um Verbraucherverträge handeln. Zum Geltungsbereich vgl Meller-Hannich, in: Althammer/Meller-Hannich, VSBG 2017, § 4 Rz 4 ff. Zum Ablauf des Verfahrens vgl § 14 B.

B. Allgemeine Zuständigkeit.

I. Zwingende Voraussetzungen.

 

Rn 2

Das Tätigwerden einer Verbraucherschlichtungsstelle setzt gem. Abs 1 zwingend den Antrag eines Verbrauchers voraus, der sich gegen einen Unternehmer richtet. Als Verbraucher gilt gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäfte weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Weiterhin muss eine Streitigkeit zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegen. Diese Streitigkeit muss sich aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines Verbrauchervertrages ergeben. Abs 1 nimmt ausdrücklich auf § 310 III BGB Bezug, der jeden Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) erfasst. Nur Arbeitsverträge sind nach Abs 1 ausdrücklich ausgenommen.

II. Allgemeine Zuständigkeit nach Abs 2.

 

Rn 3

Die umfassende Bezugnahme auf Verbraucherverträge aller Art (mit Ausnahme des Arbeitsrechts) wird für den Normalfall der ›allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle‹ in Abs 2 beschränkt. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (zB staatliche Dienstleistungen der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsfürsorge oder des Bildungswesens), weiterhin Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen (zB ärztliche oder therapeutische Dienstleistungen sowie die Abgabe von Arzneimitteln), ferner Streitigkeiten aus Verträgen über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen (also alle Weiterbildungs- und Hochschulbildungsangebote durch Universitäten, staatliche Hochschulen und andere staatliche Bildungseinrichtungen) sowie Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Vorschriften. Die Regelung bedeutet freilich nicht, dass ein Streitschlichtungsangebot für die ausgenommenen Bereiche generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr geht es nur darum, dass allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen diese Bereiche nicht anbieten müssen und sich dennoch als allgemeine Schlichtungsstelle bezeichnen dürfen.

C. Erweiterungen und Begrenzungen.

 

Rn 4

Jede Verbraucherschlichtungsstelle kann ihren Zuständigkeitsbereich gemäß ...

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