Gesetzestext
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens einer Person zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmittlers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.
(3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein
1. |
für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, |
2. |
für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 verbundenes Unternehmen, |
3. |
für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Nummer 1 angehört und der Unternehmerinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, |
4. |
für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. |
Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten Bestellung als Streitmittler nicht entgegen.
A. Normzweck.
Rn 1
Der Begriff des Streitmittlers ist neu im deutschen Recht (näher dazu Prütting MDR 16, 965). Er soll das Streitbeilegungsverfahren leiten, ohne auf die Art der Konfliktlösung (Mediation, Schlichtung) festgelegt zu sein. Der Streitmittler ist ein Organ der Verbraucherschlichtungsstelle, nicht ein Vertragspartner der Parteien wie der Mediator. Die Norm regelt im Einzelnen die Besetzung von Verbraucherschlichtungsstellen (Abs 1), die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2) sowie Tätigkeitsbeschränkungen wegen Vorbefassung (Abs 3).
B. Besetzung der Verbraucherschlichtungsstelle (Abs 1).
Rn 2
Nach Abs 1 muss eine Verbraucherschlichtungsstelle mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein (also faktisch mit mindestens zwei Personen). Die Abwicklung der Tätigkeiten wird vom Träger der Verbraucherschlichtungsstelle geregelt. Es wird wohl in aller Regel eine Geschäftsstelle mit dem nötigen Personal erforderlich sein. Eine Geschäftsordnung, die die konkreten Fälle vorab auf die einzelnen Streitmittler verteilt, ist nicht erforderlich. Für Schlichtung und Mediation gilt nicht Art 101 I 2 GG (gesetzlicher Richter).
C. Die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2).
Rn 3
Der deutsche Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers ungeheuer hoch angesetzt. Er muss nach Abs 2 S 2 entweder die Befähigung zum Richteramt haben (also das zweite juristische Staatsexamen) oder ein zertifizierter Mediator sein. Letzteres setzt nach den §§ 5, 6 MediationsG die Existenz einer vom BMJV erlassenen Verordnung voraus. Eine solche Verordnung gibt es zwar seit dem 21.8.16 (BGBl I 1994), aber die Verordnung tritt erst am 1.9.17 in Kraft (§ 8 VO). Das bedeutet, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als Streitmittler ausschließlich Volljuristen (mit zweitem Staatsexamen) in Betracht kommen. Diese Regelung hält Greger für verfassungwidrig (Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl 16, Teil C, § 6 VSBG Rz 6). Selbst wenn die Norm verfassungsgemäß sein sollte, dürfte sie doch in hohem Maße unzweckmäßig sein.
D. Tätigkeitsbeschränkungen (Abs 3).
Rn 4
Die in Abs 3 geregelten Tätigkeitsbeschränkungen sollen die Unparteilichkeit des Streitmittlers sichern und das Vertrauen der Verbraucher in die Tätigkeit von Verbraucherschlichtungsstelle stärken. Innerhalb von drei Jahren vor der Bestellung zum Streitmittler darf dieser nicht in den genannten Unternehmen oder Verbänden tätig gewesen sein.