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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 100 ZPO – Kosten bei Streitgenossen.

Norbert Schneider
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Gesetzestext

 

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 100 behandelt die Kostenentscheidung, wenn der unterlegene Teil aus mehreren Streitgenossen besteht. Dabei ist zum einen geregelt, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung ergehen kann (Abs 2 und Abs 3) und zum anderen, welche rechtlichen Folgen bestimmte Kostenentscheidungen haben (Abs 1 und Abs 4).

Erfasst von § 100 werden nur die Fälle, in denen mehrere Streitgenossen einheitlich ganz oder einheitlich tw unterliegen. Analog anzuwenden ist die Vorschrift auch dann, wenn die Streitgenossen einheitlich obsiegen, ihnen aber dennoch einheitlich die Kosten auferlegt werden, etwa im Falle des § 93 oder § 97 II, wenn sie also nur hinsichtlich der Kosten unterliegen.

Nicht geregelt wird in § 100 dagegen, wie vorzugehen ist, wenn mehrere Streitgenossen nicht einheitlich ganz oder tw unterliegen, sondern unterschiedlich tw obsiegen und unterliegen. Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Fälle aber auch hier mit kommentiert (Rn 6 ff).

Die Abs 1 und 4 regeln nicht, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung zu ergehen...

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