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Als Ausnahme von der kopfteiligen Haftung des Abs 1 sieht Abs 4 die Haftung mehrerer Beklagten als Gesamtschuldner vor. Diese Vorschrift gilt grds nur für Beklagte, selbstverständlich auch für Widerbeklagte oder Drittwiderbeklagte. Sie gilt dagegen nicht für mehrere Kl, es sei denn in ihrer Eigenschaft als Widerbeklagte. Abs 4 gilt auch nicht für Beklagte in ihrer Eigenschaft als Widerkläger oder Drittwiderkläger.
Voraussetzung ist, dass die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Ob die gesamtschuldnerische Haftung vom Gericht zu Recht oder zu Unrecht angenommen worden ist, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein, dass sie formal als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.
Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn mehrere Beklagte die Hauptsacheforderung durch Vergleich als Gesamtschuldner übernommen haben (LG Baden-Baden AGS 13, 309 = NJW-Spezial 13, 444 [OLG Köln 18.04.2013 - 2 Ws 207/13]; N. Schneider NJW-Spezial 13, 155). Sie haften nur als Gesamtschuldner für die Kosten, wenn sie im Vergleich auch die Kostenhaftung gesamtschuldnerisch übernommen haben. Im Übrigen haften sie nach Kopfteilen, soweit das Gericht im Kostenbeschluss nach § 98 oder § 91a nicht eine anteilige Haftung nach Abs 2 ausspricht. Das OLG Karlsruhe (AGS 13, 595) lässt allerdings eine großzügige Auslegung des Vergleichs und nimmt auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 242 BGB gesamtschuldnerische Haftung an, wenn die Hauptforderung von den Beklagten als Gesamtschuldner übernommen worden ist und die Parteien über diesen Punkt nichts bestimmt haben. Es wendet dann auch hier die Auslegungsregel des § 427 BGB an (ebenso wohl Bremen Beschl v 8.7.92 – 2 W 50/92).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs 4 muss sich die gesamtschuldnerische Haftung aus dem Urt ergeben. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, dass die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor ausgesprochen wird. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Bekl kann sich auch aus den Gründen ergeben. Zweckmäßig ist es – va im Hinblick auf die Klarheit der Kostenhaftung – im Urteilstenor ausdrücklich auszusprechen, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner haften. Wird der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung in der Hauptsache versäumt und ergibt er sich auch nicht aus den Urteilsgründen, scheidet eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung aus, selbst dann, wenn sie nach materiellem Recht gegeben wäre. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die gesamtschuldnerische Haftung auch im Kostentenor ausgesprochen wird.
Gegebenenfalls kann der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 319) oder der Urteilsergänzung (§ 321) nachgeholt werden. Denkbar wäre auch die Nachholung im Wege der Gehörsrüge (§ 321a).
Nicht zulässig ist es, die Beklagten in der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, jedoch auszusprechen, dass die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben. Ergeht sie aber dennoch, sind die Festsetzungsorgane allerdings daran gebunden.
Möglich ist es auch, dass sowohl eine kopfteilige Haftung als auch eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommt.
Beispiel:
Der Beklagte zu 1) wird zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt; die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 10.000 EUR verurteilt. Die Kostenentscheidung lautet wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 50 % der Beklagte zu 1) und zu weiteren 50 % die Beklagten zu 2) und 3).
Da die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie für die 50 % der Kosten, auf die sie verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner.
Abwandlung: Im vorstehenden Beispiel lautet der Kostentenor wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
In diesem Falle würde zunächst Abs 1 gelten, nämlich dass jeder Beklagte kopfanteilig haftet, also auf 1/3. Die Beklagten zu 2) und 3) wiederum würden als Gesamtschuldner haften. Sie würden also für 2/3 der Kosten gesamtschuldnerisch haften.