Rn 1
Die Vorschrift § 101 regelt ausschließlich die Kostenentscheidung bei einer einfachen, also einer unselbstständigen Nebenintervention (§ 67). Auf die streitgenössische Nebenintervention (§ 69) ist Abs 1 nicht anwendbar. Insoweit gilt die Vorschrift des § 100 II (s Rn 31).
Die Kosten einer einfachen (unselbstständigen) Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – auch im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird. Daher muss über seine Kosten gesondert entschieden werden. Da die §§ 91 ff unmittelbar nur für die Kostenverteilung zwischen den Parteien gelten, ist eine gesonderte gesetzliche Regelung für die Kostenverteilung erforderlich. Diese ist in Abs 1 enthalten.
Nach Abs 1 Hs 1 gilt der Grundsatz der so genannten ›Kostenparallelität‹: Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist grds abhängig vom Kostenerstattungsanspruch, der von ihm unterstützten Hauptpartei. Soweit keine Erstattung in Betracht kommt, trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
Hat das Gericht die Kosten zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben (§ 92 I 2) oder haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, dann gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Dieser hat dann ebenfalls seine eigenen Kosten selbst zu tragen. Das folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität. Bei Aufhebung der Kosten hat die Hauptpartei einen Erstattungsanspruch nur wegen evtl gezahlter Gerichtskosten. Im Übrigen hat sie keinen Erstattungsanspruch. Das gilt dann auch für den Nebenintervenienten. Soweit er ausnahmsweise Gerichtskosten vorgelegt haben sollte, könnte er von der Gegenpartei hälftige Erstattung verlangen. Im Übrigen trägt er seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Die frühere gegenteilige Auffassung, wonach der Streithelfer bei Aufhebung der Kosten einen Kostenerstattungsanspruch iHv 50 % erhalten sollte, hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung in Abkehr der bisherigen Rspr abgelehnt, so dass diese Auffassung nicht mehr vertretbar ist (BGH NJW 03, 1948 = JurBüro 03, 537).
Dem Nebenintervenienten können keine Kosten anderer Verfahrensbeteiligter auferlegt werden, ausgenommen bei eigenem Rechtsmittel (§ 66 II), s. Rn 12, oder ggf bei eigenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, s. Rn 11.
Erstattungsschuldner für die Kosten des Nebenintervenienten kann nach Abs 1 nur die Gegenpartei der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei sein (zum Wechsel der unterstützten Partei s. Rn 21). Eine Erstattungspflicht der Hauptpartei ggü dem Nebenintervenienten kommt nicht in Betracht. Eine solche Erstattungspflicht kann allerdings vertraglich – etwa im Wege eines Vergleichs – geregelt werden. Möglich sind auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, die aber gesondert geltend zu machen sind.
Die Vorschrift des Abs 1 regelt allerdings nur, wer die durch eine einfache (unselbstständige) Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Sie hat dagegen keine Bedeutung für die Kosten des Rechtsstreits. Über diese ist nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden.