Rn 22

Zu den Kosten der Nebenintervention zählen insb die dem Nebenintervenienten entstandenen Parteiauslagen sowie die Kosten seines Prozessbevollmächtigten. Es gilt insoweit § 91 II. Gesonderte Gerichtskosten fallen nicht an.

Soweit durch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten besondere Kosten entstehen, zählen diese ebenfalls zu den Kosten des Rechtsstreits und fallen den Hauptparteien zur Last.

Soweit die Hauptpartei den Prozesshandlungen des Nebenintervenienten widerspricht (§ 67), kann sie verhindern, dass die Kosten als Kosten des Rechtsstreits gelten. Es handelt sich insoweit um Kosten der Nebenintervention. Soweit Angriffs- und Verteidigungsmittel des Nebenintervenienten, denen widersprochen ist, erfolglos geblieben sind, können sie analog § 96 dem Nebenintervenienten auferlegt werden.

Nicht zu den Kosten des Nebenintervenienten gehören die Kosten eines eventuellen Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention (§ 71). Diese Kosten hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die widersprechende Partei zu tragen. Soweit der Beitritt des Nebenintervenienten zurückgewiesen wird, hat dieser die Kosten zu tragen (Frankf AnwBl 78, 466; LG Saarbrücken JurBüro 77, 1146; LG Itzehoe AnwBl 85, 125; AG Wiesbaden AnwBl 82, 24).

Ebenfalls nicht zu den Kosten der Nebenintervention zählen die Kosten der Streitverkündung einschließlich der hierdurch verursachten Zustellungskosten. Dies sind Kosten des Rechtsstreits, über die nach § 91 zu befinden ist.

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