Rn 11

Soweit eine Kostentrennung nach den §§ 94–96 ergeht und der Gegner der unterstützen Hauptpartei danach bestimmte Kosten zu tragen hat, gilt diese Kostenentscheidung auch zugunsten des Nebenintervenienten (Abs 1 Hs 1). Auch dies folgt aus der Kostenparallelität, zumal die §§ 94–96 in der Verweisung des Abs 2 nicht ausgenommen sind. Soweit die unterstützte Hauptpartei bestimmte Kosten nach den §§ 94–96 zu tragen hat, trägt der Nebenintervenient die entsprechenden Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).

Die gesonderte Auferlegung von ausgetrennten Kosten nach den §§ 94–96 auf den Nebenintervenienten ist dagegen grds nicht möglich, da er nicht Partei ist und die §§ 94, 95 und 96 nur für die Parteien gelten. Soweit der Nebenintervenient Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringt, denen die Hauptpartei nicht widerspricht, werden die dadurch ausgelösten Kosten zu den des Rechtsstreits und sind damit der Hauptpartei aufzuerlegen. Soweit die Hauptpartei den Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach § 67 widerspricht, sind solche Handlungen unzulässig und können folglich auch grds keine Kosten auslösen. Soweit ausnahmsweise durch solche unzulässigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Kosten ausgelöst werden, etwa bei der vorbereitenden Ladung eines Zeugen, den der Nebenintervenient benannt hat und dessen Vernehmung die Hauptpartei widerspricht, können in analoger Anwendung des § 96 die Kosten dem Nebenintervenienten getrennt auferlegt werden.

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