Rn 13
Wird das Verfahren durch Vergleich beendet, so ist zunächst danach zu differenzieren, ob der Nebenintervenient am Abschluss des Vergleichs beteiligt war oder nicht.
aa) War der Nebenintervenient am Abschluss des Vergleichs beteiligt, so kommen wiederum zwei Möglichkeiten in Betracht:
(1) Der Vergleich enthält auch eine Vereinbarung über die Kosten der Nebenintervention. In diesem Fall ist diese Kostenregelung bindend. Eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten der Nebenintervention darf nicht mehr ergehen. Die Entscheidungskompetenz des Gerichts (§ 308 II) ist ihm durch die Vereinbarung der Beteiligten genommen.
(2) Enthält der Vergleich nur eine Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits, nicht aber hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention, dann ist im Hinblick auf die Nebenintervention § 91a anzuwenden. Es ist nicht nach § 98 zu entscheiden, da die Hauptparteien durch die eigene Regelung diese Vorschrift ausgeschlossen haben. Das Gericht muss über die Kosten der Nebenintervention nach der Regel des Abs 1 entscheiden. Soweit sich aus der Kostenregelung des Vergleichs eine Erstattungspflicht der Hauptpartei ergibt, ist dem Nebenintervenienten ein Erstattungsanspruch zuzusprechen (Abs 1 Hs 1). Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn sich aus dem Vergleich entnehmen lässt, dass die fehlende Regelung über die Kosten der Nebenintervention auf einem Verzicht des Nebenintervenienten auf Kostenerstattung beruht. Faktisch liegt dann ein Vergleich über die Kosten der Nebenintervention vor, nämlich dahingehend, dass der Nebenintervenient seine eigenen Kosten selbst trägt. Dann ist für eine gerichtliche Entscheidung kein Raum mehr (Köln OLGR Köln 09, 526; aA Kobl MDR 06, 1078 = JurBüro 06, 260).
bb) War der Nebenintervenient am Vergleich nicht beteiligt, so kommen wiederum verschiedene Varianten in Betracht.
(1) Haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen, also weder über die Kosten des Rechtsstreits noch über die Kosten der Nebenintervention, dann muss das Gericht noch über die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention entscheiden. Die Entscheidung ist grds nach § 98 zu treffen, es sei denn, die Parteien haben zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nicht nach dieser Vorschrift entscheiden soll. Dann hat das Gericht nach § 91a zu entscheiden (s § 98 Rn 1). Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt dann nach der Regel des Abs 1 Hs 1 der Kostenentscheidung zur Hauptsache.
(2) Haben die Parteien lediglich eine Kostenregelung über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs, getroffen, nicht aber über die Kosten des Nebenintervenienten, so können dem Gegner der Hauptpartei keine Kosten auferlegt werden. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten selbst (BGH WM 14, 2222).
Haben die Parteien vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden (§ 92 I 2), dann gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Dieser hat dann ebenfalls seine eigenen Kosten selbst zu tragen. Die frühere gegenteilige Auffassung, wonach der Streithelfer in diesem Fall einen Kostenerstattungsanspruch iHv 50 % erhalte, hat der BGH aufgegeben (BGHZ NJW 03, 1948 = JurBüro 03, 537; LG Berlin 19.5.09 – 5 O 340/07). Das gilt auch dann, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich verständigt haben, ihre Kosten selbst zu tragen (Rostock JurBüro 09, 367 = OLGR 09, 592 [BGH 03.04.2003 - V ZB 44/02]). Entsprechendes gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich der Gerichtskosten eine verhältnismäßige Teilung vereinbart wird, jede Partei aber ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen soll (Frankf 29.10.12 – 23 U 44/11).
Zum Teil wird vertreten, im Falle eines ›kollusiven Zusammenwirkens‹ der Hauptparteien, indem diese durch Vergleich einen Erstattungsanspruch entgegen der Sach- und Rechtslage bewusst ausschließen oder reduzieren, sei diese Regelung für den Nebenintervenienten unverbindlich, so dass das Gericht dennoch in Abweichung zum Grundsatz des Abs 1 Hs 1 der Gegenpartei Kosten auferlegen könne (Zweibr NJW-RR 03, 142 = OLGR 02, 293). Dies ist abzulehnen. Es widerspricht dem eindeutigen Grundsatz des Abs 1 Hs 1. Wie der BGH entschieden hat, ist der Nebenintervenient bei Abschluss eines Vergleichs zwischen den Hauptparteien an deren Kostenregelung gebunden. Wenn die Parteien in der Hauptsache einen Kostenerstattungsanspruch ausschließen, etwa indem sie die Kosten gegeneinander aufheben, dann gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Verfahren der Kostenentscheidung zu prüfen, ob hier ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht. Wenn ein solcher Fall gegeben ist, dann muss der Nebenintervenient ggf materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen seine Hauptpartei oder den Gegner geltend machen. Es ist nun einmal das Risiko einer Nebenintervention, dass sie von der Kostenregelung der Hauptsache abhängt.
(3) Haben die Parteien lediglich eine Kostenregelung ü...