Rn 24

Sofern die fehlende Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention auf einem Schreibfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, kann das Gericht diese jederzeit auch vAw berichtigen. Das kann der Fall sein, wenn sich entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen finden (Kobl BauR 08, 1194), insb, wenn in den Urteilsgründen zur Kostenentscheidung die Vorschrift des Abs 1 zitiert wird (Jena OLGR 09, 504). Auch Rechenfehler sind jederzeit von dem Gericht berichtigen. Da kann der Fall sein, wenn nur ein Teilbeitritt vorliegt und das Gericht sich beim Anteil des Nebenintervenienten offensichtlich verrechnet hat. Hat das Gericht die Kostenentscheidung betreffend die Nebenintervention dagegen übersehen, ist eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO nicht möglich, da eine Berichtigung voraussetzt, dass etwas vom Gericht Gewolltes unvollständig oder falsch erklärt wurde (BGH MDR 13, 807 = AGS 13, 356 = NJW-Spezial 13, 477 [BGH 16.04.2013 - II ZR 297/11]; Kobl Beschl v 28.5.13 – 5 U 983/12). Wird die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention dagegen schlicht vergessen, wollte das Gericht – wenn auch irrtümlich – darüber nicht entscheiden, so dass nur die befristete Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt.

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