Rn 17

Nimmt die Gegenpartei ein Rechtsmittel zurück, so sind die dem Nebenintervenienten im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen (Abs 1 iVm §§ 515 III, 565). Soweit die Hauptpartei das Rechtsmittel zurücknimmt und damit kostenpflichtig ist, trägt der Nebenintervenient seine eigenen Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Hat der Nebenintervenient ein eigenes Rechtsmittel eingelegt, das er zurücknimmt, so trägt er selbst die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (s.a. Rn 12).

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