Rn 6
Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind diese Regelungen durch die §§ 101 ff ArbGG ersetzt, die im Bereich des Arbeitsrechts die Möglichkeiten einer Schiedsgerichtsbarkeit stark einschränken (§ 101 III ArbGG); s.u. § 1030 Rn 6.
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