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Abzugrenzen von der echten Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Schiedsgutachten, das auf einem Schiedsgutachtenvertrag beruht. Dabei wird durch einen Dritten (Gutachter) ein einzelnes Element der Entscheidung verbindlich durch das Schiedsgutachten geklärt. Im Einzelnen gibt es unterschiedliche Formen. Das klassische Schiedsgutachten ist iSd §§ 317 ff BGB verbindlich (umfassend Greger/Stubbe S. 35 ff). Die Feststellung eines Anspruchselements gibt es auch bei Gutachterstellen sowie im selbstständigen Beweisverfahren (§ 485; zuletzt Kasolowsky/Schnabl SchiedsVZ 12, 84). Eine als Schiedsvereinbarung überschriebene Übereinkunft kann als Schiedsgutachten auszulegen sein, wenn die Vertragsparteien nicht das staatliche Gericht ausschließen, sondern nur das Verfahren zur Feststellung von Tatsachen regeln wollen (Brandenbg NJW-RR 14, 405 [OLG Brandenburg 28.11.2013 - 12 U 42/13]). Entscheidend ist also nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die Aufgabe des Dritten und die von den Parteien seiner Entscheidung zugewiesene Wirkung (München NJW 16, 1964 = SchiedsVZ 16, 165). Soll in einem Bauvertrag ein Sachverständiger einzelne Streitfragen bewerten, nicht aber einen vollstreckbaren Titel schaffen, so ist ein Schiedsgutachten gegeben (München NJW 16, 1964 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]).

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