Rn 35

Ist der Rechtsanwalt in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen ausschließlich mit

  • der Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 II, 1035) oder Ersatzschiedsrichters (§ 1039),
  • der Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 III) oder der Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 1038 I 2),
  • der Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder
  • der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nach § 1050

beauftragt, so handelt es sich ebenfalls um Einzeltätigkeiten, die nicht von § 36 RVG erfasst sind und auch nicht analog § 36 RVG iVm Nr 3403 VV RVG vergütet werden. Es gelten vielmehr die Nr 3327, 3337, 3332 VV RVG. Diese Gebühren erhält der Rechtsanwalt auch hier nur bei einem sich auf die vorgenannten Verfahren beschränkenden Einzelauftrag. Ist der Anwalt zugleich mit der Vertretung im schiedsrichterlichen Verfahren beauftragt, so erhält er dafür die Verfahrensgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG (§ 36 I Nr 1 RVG), die gem § 16 Nr 11 RVG auch die Tätigkeit in den vorgenannten Verfahren abdecken.

Der Anwalt erhält zunächst eine 0,75-Verfahrensgebühr, die sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach Nr 3337 VV RVG auf 0,5 ermäßigt. Gleiches gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die Verfahrensgebühren der Nr 3327 VV RVG gem Nr 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

Nimmt der Rechtsanwalt an einem Termin vor dem Schiedsgericht oder an einem gerichtlichen Termin im Falle des § 1050 teil, oder kommt es zu außergerichtlichen Verhandlungen oder Besprechungen iSd Vorbem 3 III, 3. Var VV RVG, erhält der Anwalt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG. Gleiches gilt, wenn das Schiedsgericht im Verfahren nach § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen) entscheidet. Aufgrund der Vorbem 3.3.6 VV RVG ist Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG, somit auch Nr 3104 VV RVG, anzuwenden. Zwar ist danach ein Gebührensatz von 1,2 vorgesehen; insoweit geht Nr 3332 VV RVG jedoch vor.

Darüber hinaus kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG verdienen, wenn er an einer Einigung mitwirkt. Da Anhängigkeit besteht, beläuft sich der Gebührensatz auf 1,0 (Nr 1003 VV RVG).

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