Gesetzestext

 

(1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.

(2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ermöglicht eine Zustellung auch bei unbekanntem Aufenthalt einer Partei oder deren zur Entgegennahme berechtigtem Vertreter. Die Norm dient damit der Konzentration und Vereinfachung des Verfahrens.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Die Norm erfasst nur das schiedsgerichtliche Verfahren selbst. Sie will diejenigen Fälle regeln, in denen der Aufenthalt einer Partei oder der zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt ist. Unter unbekanntem Aufenthalt ist zu verstehen, dass keine Informationen über eine Zustellungsadresse vorliegen und dass solche auch nicht mit zumutbaren Recherchen zu ermitteln sind (eine Ermittlungspflicht verneint Dresd SchiedsVZ 06, 166 [OLG Dresden 15.03.2005 - 11 Sch 19/05]). Übermittelt werden kann die jeweilige Mitteilung sowohl an die Postanschrift als auch an eine Niederlassung oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Der Nachweis der Übermittlung muss entweder dadurch erfolgen, dass im Falle eines Einschreibens mit Rückschein dieser Rückschein vorliegt oder auf eine andere Weise, die den Zugang an die letztbekannte Adresse belegt. Dabei meint der Gesetzestext mit dem Zugang in Wahrheit den Versuch des Zugangs. Andere denkbare Formen neben dem Einschreiben mit Rückschein sind eine Übermittlung durch Boten oder eine iRd Parteizustellung erfolgte Übermittlung durch den Gerichtsvollzieher.

C. Verfahren vor staatlichen Gerichten.

 

Rn 3

Entsprechend der ausdrücklichen Einschränkung in Abs 2 bleibt die Zugangsfiktion auf das schiedsgerichtliche Verfahren beschränkt. In einem gerichtlichen Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist die Norm nicht anzuwenden.

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