Rn 7

Wird der dem Kfb zugrunde liegende Titel – ggf auch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung (zur Unzulässigkeit der Anpassung dieser gem § 319 nach einer Streitwertänderung s BGH NJW 16, 1021, 1022 [BGH 17.11.2015 - II ZB 20/14]) – aufgehoben, ganz oder tw abgeändert oder durch eine neue Entscheidung (etwa im Rechtsmittelzug) ersetzt, wird aufgrund seiner insoweit bestehenden Akzessorietät ein bereits erlassener Kfb unwirksam. Dies gilt grds auch für den Fall eines die Kostengrundentscheidung abändernden Prozessvergleichs (München NJW-RR 01, 718; zur Festsetzung von Vollstreckungskosten s Rn 14). Der frühere Titel kann dann nicht mehr Grundlage der Kostenfestsetzung sein. Ein bereits eingeleitetes Festsetzungsverfahren wird gegenstandslos. Dies gilt auch, wenn die ursprüngliche Kostengrundentscheidung durch eine inhaltlich gleiche ersetzt wird (Saarbr NJW-RR 18, 1468 [OLG Saarbrücken 29.03.2018 - 9 W 3/18] Rz 6; Frankf Rpfleger 83, 456; München JurBüro 82, 447 mit Anm Mümmler; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 27 und § 104 Rz 144). Möglich ist jedoch, dass die Parteien den Fortbestand der ersten Kostengrundentscheidung per Vergleich vereinbaren (BGH MDR 21, 196 [BGH 04.11.2020 - VII ZB 37/18] Rz 12; München NJW-RR 01, 718, 719, auch zum Beginn der Zinszahlungspflicht; vgl diesbzgl BGH NJW 06, 1140 [BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05] Rz 3; § 104 Rn 30).

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