Rn 8

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist beendet. Ein etwa eingeleitetes Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren ist erledigt (Ddorf NJW 74, 1714; zur Kostenentscheidung in diesem Fall vgl § 104 Rn 49). Über einen Rechtsbehelf ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden Der erlassene Kfb verliert ohne Weiteres seine Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist er – deklaratorisch – aufzuheben (BGH NJW-RR 07, 784; ebenso bei von Anfang an unwirksamem Kfb BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]). Dieser Vorgehensweise im Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen (München Rpfleger 82, 196).

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