Rn 1
Die Kostengrundentscheidung des Erkenntnisverfahrens legt die Pflicht zur Tragung der Kosten lediglich personell sowie dem Umfang nach fest. Da mangels Bestimmtheit hieraus eine Vollstreckung nicht möglich ist, bedarf es der Schaffung eines Titels, aus welchem zulässigerweise die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dieser wird im, gegenüber dem Erkenntnisverfahren selbstständigen, Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung in Form eines Kfb, welcher die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festsetzt, erlassen (BGHZ 28, 302, 309 = NJW 59, 434, 435). Dieser wiederum ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, § 794 I Nr 2. Allein der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens (zur Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch s § 104 Rn 26). Den Kfb zeichnet eine ambivalente Janusköpfigkeit aus: einerseits ist er selbstständiger Vollstreckungstitel, hängt andererseits jedoch in gleichsam akzessorischer Weise von Bestand und Inhalt der Kostengrundentscheidung ab. Er hat keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]).
Rn 2
Im Mahnverfahren ist kein Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich. Sowohl im Mahnbescheid, §§ 692 I Nr 1, 690 I Nr 3, als auch im Vollstreckungsbescheid, § 699 III 1, sind die Verfahrenskosten bereits beziffert. Für ein isoliertes Festsetzungsverfahren ist daher grds kein Raum (BGH NJW 91, 2084; NJW-RR 09, 860 Rz 10; KG Rpfleger 95, 424 [KG Berlin 07.03.1995 - 1 W 2671/93]). Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und dieser nach Abgabe an das Prozessgericht vollständig zurückgenommen, sind die entstandenen Kosten – auch diejenigen vor dem Prozessgericht – in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen (KG KGR 01, 69; München NJW-RR 97, 895 [OLG München 06.11.1996 - 11 W 2925/96]; wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, ergeht eine Kostenentscheidung nach §§ 346, 516 III). Wurden im Mahnverfahren bereits entstandene Kosten im Vollstreckungsbescheid nicht geltend gemacht oder, obgleich beantragt, versehentlich nicht aufgenommen, sind diese Kosten – ohne dass die Voraussetzungen der §§ 319, 321 gelten – im Wege der Ergänzung in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten schon vor Erlass des Mahnbescheides entstanden und bereits in diesen nicht aufgenommen wurden; zuständig ist – sofern noch keine Abgabe erfolgte – das Mahngericht (BGH NJW-RR 09, 860 Rz 10; Nürnbg JurBüro 06, 141, 142; Schlesw JurBüro 85, 782; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 6, § 104 Rz 4; Zö/Herget § 104 Rz 21.103; s § 699 Rn 21; aA keine Ergänzung LG Fulda NJW-RR 99, 220 [LG Fulda 14.02.1998 - 3 T 208/97]; ›Ergänzung‹ des Vollstreckungsbescheids auch nach §§ 103 ff in Form eines Kfb: München NJW-RR 97, 895 [OLG München 06.11.1996 - 11 W 2925/96]; Kobl JurBüro 85, 780; Festsetzung nach § 104 durch Prozessgericht: BayObLG NJW-RR 05, 1012 [BayObLG 02.02.2005 - 1 Z AR 16/05]). Lehnt der Rechtspfleger die Aufnahme beantragter Kosten ab, ist hiergegen Erinnerung bzw Beschwerde statthaft, § 104 III, § 11 II RPflG (KG Rpfleger 05, 697 [KG Berlin 19.07.2005 - 1 W 288/05]). Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid können nach § 788 I festgesetzt werden (Rn 14).
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen gelten die §§ 103–107 entsprechend, § 85 FamFG. Hinsichtlich der Kosten der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften, § 51 IV FamFG. Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostenentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem Sequestration angeordnet wurde (BGH NJW 06, 3010). Nicht anwendbar sind die §§ 103 ff für das Schiedsverfahren. Erfolgt keine Kostenfestsetzung durch das Schiedsgericht, müssen die entsprechenden Kosten klageweise geltend gemacht werden (Kobl NJW 69, 1540 [OLG Koblenz 10.01.1969 - 2 W 571/68]; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 19).
Soweit der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung gegen den eigenen Mandanten erstrebt, gelten die Vorschriften über die Kostenfestsetzung nach § 11 II 3 RVG entsprechend. Beide Verfahren sind jedoch – schon von ihrer Zielrichtung her – voneinander unabhängig. Im Verfahren nach § 11 RVG kann der Rechtsanwalt auch die aus eigenen Mitteln verauslagten Gerichtskosten gegen seine Partei festsetzen lassen, § 11 I 1 RVG (Schneider, AnwBl 04, 129, 132). Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist auch § 11 RVG unanwendbar (KG Rpfleger 98, 171).