Rn 12

Zuständig ist das erstinstanzliche Prozessgericht. Dieses entscheidet auch über die Festsetzung der Kosten höherer Instanzen; auch wenn ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren (§ 943 I) oder eine Restitutionsklage (§ 584 I) beim Berufungsgericht anhängig gemacht wurde (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 2). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 21 Nr 1 RPflG. Hat das Mahngericht – etwa bei Rücknahme des Mahnbescheidsantrags – über die Kosten entschieden, ist zur Festsetzung ebenfalls das Prozessgericht 1. Instanz zuständig (Hamm NJW 14, 3110 [OLG Hamm 09.07.2014 - 32 SA 46/14]; BayObLG Rpfleger 03, 35 [BayObLG 17.09.2002 - 1 Z AR 113/02]; Köln NJW-RR 99, 1737). Sind im Wege der Ergänzung nachträglich Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen, ist – sofern noch keine Abgabe an das Prozessgericht erfolgte – das Mahngericht hierfür zuständig (s § 103 Rn 2; aA BayObLG NJW-RR 05, 1012, 1013 [BayObLG 02.02.2005 - 1 Z AR 16/05]). Zuständig für die Festsetzung von Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids bei Rechtsnachfolge (einschl Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren) ist das AG, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (BayObLG Rpfleger 06, 418 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Zwangsvollstreckungskosten setzt das Vollstreckungsgericht fest, § 788 II. Dies ist in den Verfahren nach §§ 887, 888 und § 890 das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Zuständig zur Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten aus einem Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (BGH NJW-RR 88, 186 [BGH 08.10.1987 - I ARZ 482/87]).

I. Prozesskosten.

 

Rn 13

Festgesetzt werden die Kosten des gesamten Rechtsstreits, dh Gerichts- und außergerichtliche Kosten aller Rechtszüge (zur Notwendigkeit s § 104 Rn 13). Zu den Gerichtskosten zählen die Gebühren und Auslagen, § 1 I GKG. Außergerichtliche Kosten sind va die Rechtsanwaltskosten, daneben etwa auch Reisekosten, Kosten für die Terminswahrnehmung auf Seiten der Partei oder im Einzelfall Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Sonstige, darüber hinausgehende Aufwendungen der Partei sind nicht im Verfahren nach §§ 103 ff festsetzbar. So können in Übereinstimmung mit einem gerichtlichen Vergleich getätigte Aufwendungen einer Partei zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn die andere Partei zur diesbezüglichen Freistellung verpflichtet war (Köln Rpfleger 93, 84 [KG Berlin 07.07.1992 - 1 W 2970/92]). Möglich ist die Festsetzung einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstr sind (BGH NJW-RR 2007, 286). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Kosten den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Titel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung erging, mithin, dass diese die gebührenauslösende Tätigkeit – des Rechtsanwalts – zeitlich und inhaltlich erfasst (BGH Rpfleger 17, 481, 482 [BGH 07.02.2017 - VI ZB 43/16]; BGH GRUR 19, 983 [BGH 09.05.2019 - I ZB 83/18] Rz 12 – zu Patentanwaltskosten; s Rn 3). Wird durch Vergleich ein anderer Rechtsstreit mit erledigt, findet die Kostenfestsetzung in jedem Verfahren gesondert statt. Die Vergleichskosten werden in dem Verfahren festgesetzt, in welchem der Vergleich geschlossen wurde (München Rpfleger 90, 136). Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten sind als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen und können bei kompletter oder teilweiser Titelaufhebung wie Kosten des Erkenntnisverfahrens festgesetzt werden (BGH NJW-RR 06, 1001, 1002 [BGH 17.01.2006 - VI ZB 46/05]). Zuständig ist dann das Prozessgericht.

II. Zwangsvollstreckungskosten.

 

Rn 14

Diese werden vom Vollstreckungsgericht festgesetzt (§ 788 II) sofern sie nicht nach § 788 I ohne Titel beigetrieben wurden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten ist ggf auch hier (s § 104 Rn 8) Beweis zu erheben (Köln Rpfleger 14, 390 [OLG Köln 26.02.2014 - 17 W 185/13]). Im Falle eines vorläufig vollstreckbaren Titels und anschließender Überholung – etwa Vollstreckungsbescheid, der durch Prozessvergleich ersetzt wurde –, kann der Gläubiger Vollstreckungskosten in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er die Vollstreckung von vorneherein auf den niedrigeren Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH NJW-RR 04, 503 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 204/03] mwN). Obgleich ein Rückgriff auf die Rechtslage vor Vergleichsabschluss nicht mehr zulässig ist, kommt es entscheidend darauf an, dass der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch zwar nicht formal, aber in der Sache bestätigt wurde.

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