Rn 15
Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Ein solcher ist lediglich bei Einreichung der Kostenberechnung vor Urteilsverkündung entbehrlich, § 105 III. Fehlt es an einem Antrag, ist der dennoch erlassene Kfb aufzuheben (Musielak/Voit/Flockenhaus § 103 Rz 7). Wird in einer höheren Instanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung geändert, bleibt der zunächst gestellte Antrag insoweit maßgebend, wie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wird (vgl BGH NJW 06, 1140 [BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05] zum Zinsbeginn; abw KG Rpfleger 93, 462 mwN). In der Praxis dürfte diese Frage nur für den Zinsbeginn (§ 104 I 2) eine Rolle spielen, da etwa bei geänderter Quotelung ohnehin für die 2. Instanz (hinsichtlich der 1. Instanz kann auf den zunächst eingereichten Antrag Bezug genommen werden) eine neue Kostenberechnung eingereicht wird, in welcher man auch einen entsprechenden Antrag sehen kann. Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt ebenfalls der Antragsgrundsatz und § 308 I 1. Daher ist ein Austausch angemeldeter, aber nicht entstandener Kosten gegen angefallene, aber nicht zur Erstattung angemeldete Kosten bei unterschiedlichen Entstehungstatbeständen (zB Verfahrens- gegen Terminsgebühr) nicht zulässig (Kobl zfs 11, 644, 645; aA Karlsr FamRZ 04, 966). Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung sind:
I. Prozesshandlungsvoraussetzungen.
Rn 16
Diese müssen sowohl auf Seiten des Ast als auch auf Seiten des Erstattungsverpflichteten vorliegen. Ein im Erkenntnisverfahren als partei- und prozessfähig angesehener Beteiligter gilt auch im Verfahren der Kostenfestsetzung als partei- und prozessfähig (BGH NJW-RR 04, 1505, 1506). Im Falle eines Passivprozesses gilt die Partei bei einem Streit über ihre Prozessfähigkeit hierfür als prozessfähig; dies gilt auch für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren (Köln OLGR 94, 320). Soweit die nicht existente Partei ihre Nichtexistenz geltend macht, ist sie als parteifähig zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Klage zuvor wegen fehlender Parteifähigkeit der Beklagten als unzulässig abgewiesen wurde. Gegenstand des Festsetzungsantrags sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der für die nicht existente Partei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, entstanden sind (BGH NJW 08, 528, 529 [BGH 10.10.2007 - XII ZB 26/05] mwN; Ddorf v 24.8.16 – 5 W 37/16, juris – Rz 17; Saarbr OLGR Saarbr 02, 259, 260). Im Falle einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH erfolgt die Festsetzung der Aufwendungen zugunsten der nicht mehr existenten Partei. Eine Erstattung zugunsten des für die nicht mehr existente Beklagte handelnden Dritten kommt jedoch nicht in Betracht (BGH aaO). Vertreten wird, dass etwas anderes bei einer zu keinem Zeitpunkt existenten juristischen Person gelte. Dieser ›Partei‹ könnten keine notwendigen Kosten iSv § 91 I entstehen, so dass sie ebenso wenig die Kostenfestsetzung beantragen könne wie ein hinter der nicht existenten Partei stehender Dritter (Brandbg NJW-RR 02, 1217 [OLG Brandenburg 28.12.2001 - 6 W 144/01]). Da keine tragfähigen Gründe dafür bestehen, zwischen der nie existenten und der später erloschenen Partei zu unterscheiden, ist diese Ansicht insoweit abzulehnen. Auch für die nie existente Partei tritt im Prozess zur Klärung der Parteifähigkeit ein Dritter auf, welchem Auslagen entstehen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich die nichtexistente Partei in der Sache einlässt. In diesem Fall besteht kein hinreichender Grund, ihre tatsächlich nicht bestehende Existenz zur Ermöglichung ihrer Verteidigung zu fingieren. Ob die Aufwendungen des handelnden Dritten zu erstatten sind, ist in diesen Fällen eine Frage des materiellen Rechts und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären (BGH NJW-RR 04, 1505, 1506). Ergibt jedoch die Auslegung der Klageschrift, dass eine andere, existente Person erkennbar betroffen ist, ist diese – im Erkenntnisverfahren für einen in der bezeichneten Form nicht existierenden Beklagten aufgetretene, hinter ihm stehende – Person im Kostenfestsetzungsverfahren als aktivlegitimiert anzusehen; eine abweichende Kostengrundentscheidung kann gem § 319 auf sie berichtigt werden (BGH NJW-RR 04, 501). Im Falle des Aktivprozesses gilt eine juristische Person – etwa eine GmbH nach Löschung – dann als parteifähig, wenn mit dem behaupteten Kostenerstattungsanspruch ein Anhaltspunkt für verwertbares Vermögen besteht (Kobl NJW-RR 16, 867). Zu den allg Prozesshandlungsvoraussetzungen gehört auch die (aktive oder passive) Prozessführungsbefugnis. Diese kommt einem Zwangsverwalter, wenn eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten vorliegt, auch dann zu, wenn die Zwangsverwaltung – unabhängig zu welchem Zeitpunkt – aufgehoben wurde (BGH NJW 19, 3651 [BGH 27.06.2019 - V ZB 27/18] Rz 11; 20, 3395 Rz 15).
II. Antragsbefugnis.
Rn 17
Antragsbefugt ist jede Partei, soweit ein Kostentitel sie als erstattungsberechtigt ausweist (BGH WM 17, 1265 [BGH 18.05.2017 - IX ZB 79/16] Rz 9; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 28). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht zulässig (Bremen NJW-...