1. Allgemeines.
Rn 7
Wird der dem Kfb zugrunde liegende Titel – ggf auch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung (zur Unzulässigkeit der Anpassung dieser gem § 319 nach einer Streitwertänderung s BGH NJW 16, 1021, 1022 [BGH 17.11.2015 - II ZB 20/14]) – aufgehoben, ganz oder tw abgeändert oder durch eine neue Entscheidung (etwa im Rechtsmittelzug) ersetzt, wird aufgrund seiner insoweit bestehenden Akzessorietät ein bereits erlassener Kfb unwirksam. Dies gilt grds auch für den Fall eines die Kostengrundentscheidung abändernden Prozessvergleichs (München NJW-RR 01, 718; zur Festsetzung von Vollstreckungskosten s Rn 14). Der frühere Titel kann dann nicht mehr Grundlage der Kostenfestsetzung sein. Ein bereits eingeleitetes Festsetzungsverfahren wird gegenstandslos. Dies gilt auch, wenn die ursprüngliche Kostengrundentscheidung durch eine inhaltlich gleiche ersetzt wird (Saarbr NJW-RR 18, 1468 [OLG Saarbrücken 29.03.2018 - 9 W 3/18] Rz 6; Frankf Rpfleger 83, 456; München JurBüro 82, 447 mit Anm Mümmler; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 27 und § 104 Rz 144). Möglich ist jedoch, dass die Parteien den Fortbestand der ersten Kostengrundentscheidung per Vergleich vereinbaren (BGH MDR 21, 196 [BGH 04.11.2020 - VII ZB 37/18] Rz 12; München NJW-RR 01, 718, 719, auch zum Beginn der Zinszahlungspflicht; vgl diesbzgl BGH NJW 06, 1140 [BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05] Rz 3; § 104 Rn 30).
2. Auswirkungen.
Rn 8
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist beendet. Ein etwa eingeleitetes Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren ist erledigt (Ddorf NJW 74, 1714; zur Kostenentscheidung in diesem Fall vgl § 104 Rn 49). Über einen Rechtsbehelf ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden Der erlassene Kfb verliert ohne Weiteres seine Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist er – deklaratorisch – aufzuheben (BGH NJW-RR 07, 784; ebenso bei von Anfang an unwirksamem Kfb BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]). Dieser Vorgehensweise im Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen (München Rpfleger 82, 196).
3. Rückfestsetzung.
Rn 9
Auf der Grundlage des bisherigen Kfb erstattete und nunmehr zurückzugewährende Kosten werden gem § 91 IV durch einen neuen Kfb festgesetzt (Ddorf JurBüro 10, 649; 98, 309, analog § 717 II, hM; aA München JurBüro 93, 677 m abl Anm Mümmler). § 91 IV gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Anhängigkeit oder Beendigung des Rechtsstreits (BGH NJW-RR 05, 79 [BGH 16.09.2004 - V ZB 8/04]) und ist entsprechend anwendbar, wenn vor Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Kostengrundentscheidung an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten, der sich die Kosten nach § 126 I in eigenem Namen hat festsetzen lassen, gezahlt wurde (BGH NJW-RR 13, 186 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 64/11]). Rückfestsetzung erfolgt im Verfahren nach §§ 103 ff, wenn die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstr ist, wobei ein Nichtbestreiten ausreicht (Kobl NJW-RR 03, 720; Oldbg MDR 05, 418, nicht bei str Aufrechnung). Rechtsirrige Schlussfolgerungen einer Partei stehen der Berücksichtigung einer ansonsten unstreitigen Tatsache nicht entgegen (LG Berlin JurBüro 83, 1885 mwN auch zur Gegenansicht). Materiell-rechtliche Einwendungen werden grds nicht berücksichtigt; eine Ausnahme gilt, wenn diese anerkannt oder unbestritten sind (München JurBüro 05, 598). Unerheblich ist, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte (München JurBüro 05, 598). Eine Rückfestsetzung ist nicht möglich, wenn das Urt und damit die Kostengrundentscheidung auf einem durch das BVerfG für nichtig erklärten Gesetz beruht (Hambg MDR 03, 416). Das Verfahren steht nur für einen Bereicherungsanspruch in Höhe der gezahlten Kosten, nicht für Schadensersatzansprüche – etwa aus § 717 II – zur Verfügung.
4. Nichtigkeit.
Rn 10
Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, ist der Kfb aufgrund seiner Akzessorietät von vornherein nichtig (BAG NJW 63, 1027). Ohne rechtliche Wirkungen ist auch ein Kfb, dessen zugrunde liegender Titel nicht wirksam zugestellt wurde (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]).