Rn 4

Auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche ist die objektive Schiedsfähigkeit insoweit gegeben, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Nicht vermögensrechtlich sind alle diejenigen rechtlichen Positionen, deren Gegenstand und Inhalt letztlich nicht auf die Feststellung oder Durchsetzung geldwerter Ansprüche gerichtet ist. Nichtvermögensrechtlicher Natur sind daher Ehesachen, Familiensachen, Kindschaftssachen, Ansprüche zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Namensrechts, Rechtshandlungen gegen die angegriffene Ehre, Ausschluss aus einem Idealverein, wenn dadurch im Wesentlichen ideelle Interessen betroffen sind, Anspruch auf Gegendarstellung nach dem Presserecht, Anspruch aus dem Recht am eigenen Bild.

In allen diesen Fällen ist zusätzlich zum nichtvermögensrechtlichen Gegenstand die Vergleichsfähigkeit zu prüfen. Diese dürfte in den Bereichen der verschiedenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Streitigkeiten über den Vereinsausschluss allgemein gegeben sein. Dagegen war im Bereich der gesamten Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen schon bisher die Vergleichsfähigkeit stark eingeschränkt. Seit 1.9.09 sind alle diese Angelegenheiten im FamFG zusammengefasst und damit auch äußerlich dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Eine Schiedsfähigkeit dürfte daher in diesem Bereich (außerhalb der vermögensrechtlichen Ansprüche) ausscheiden (§ 1025 Rn 10).

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