Rn 7

Nicht schiedsfähig sind Vereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, soweit nicht beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 37h WpHG; BGHZ 184, 365). Nicht schiedsfähig sind ferner ungenehmigte Schiedsvereinbarungen eines Vormunds (§ 1822 Nr 12 BGB), eines Betreuers oder eines Pflegers (§ 1915 I BGB). Unzulässig sind ferner Schiedsgerichte in Banksachen, soweit sie ihren Sitz an einem anderen Ort als dem der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens haben (§ 53 III KWG).

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