Gesetzestext
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (aufgehoben)
(5) 1Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. 2Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. 3Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
A. Normzweck.
Rn 1
Die gesetzliche Formvorschrift des § 1031 dient wie alle Formerfordernisse insb der Rechtssicherheit. Im Einzelnen ist insb im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers eine besonders deutliche Warnfunktion vorgesehen (Abs 5). Darüber hinaus bietet die gesamte Norm auch eine gewisse Beweisfunktion. Soweit iRv Abs 5 bei Verbraucherbeteiligung eine notarielle Beurkundung vorgenommen wird, kann durch die Form schließlich auch eine Aufklärungsfunktion erreicht werden.
In ihrer heutigen Form enthält die Formvorschrift zwei große Bereiche. Der Gesetzgeber trennt in erster Linie danach, ob eine Schiedsvereinbarung unter Verbraucherbeteiligung vorliegt oder nicht. Im Falle der Verbraucherbeteiligung wird durch strikte Formvorschriften insb der Schutz des Verbrauchers iRd genannten Warnfunktion angestrebt. Im Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung wird dagegen die normale Schriftform auf vielfältige Weise aufgelockert (Abs 1–3). Diese vielfältigen Erleichterungen einer Schriftform führen letztlich dazu, dass nur noch die Beweisfunktion angestrebt wird. Ausgeschlossen ist durch diese Formerfordernisse allein eine rein mündliche Vereinbarung. Ausgeschlossen ist heute auch eine Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch (BGH ZIP 17, 1570).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die gesamte Norm bezieht sich ausschließlich auf Schiedsvereinbarungen. Durch diese Festlegung sind vom Anwendungsbereich zunächst die außervertraglichen Schiedsgerichte nach § 1066 ausgeschlossen. Ebenso von dem Formerfordernis nicht betroffen sind alle Vereinbarungen, die nicht echte Schiedsvereinbarungen darstellen. Nicht anwendbar ist § 1031 also auf Schiedsgutachten, auf Mediations- und Schlichtungsvereinbarungen.
Mit der Bezugnahme auf Schiedsvereinbarungen ist immer nur der positive Abschluss der Vereinbarung gemeint. Dagegen ist § 1031 nicht auf den Aufhebungsvertrag iRv Schiedsvereinbarungen anzuwenden. Da die Aufhebung einer Schiedsvereinbarung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet, ist insoweit eine besondere Warn- oder Beweisfunktion nicht erforderlich.
Mit der Schiedsvereinbarung ist schließlich nur die Grundlagenvereinbarung im engeren Sinn des § 1029 gemeint. Spezielle Vereinbarungen über das Schiedsverfahren, etwa die Erarbeitung einer Verfahrensordnung, sind vom § 1031 nicht betroffen. Ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft einer notariellen Beurkundung unterworfen, muss auch die Schiedsklausel beurkundet werden (str, so München DNotZ 14, 206 [OLG München 10.09.2013 - 34 SchH 10/13]; aA Broichmann/Matthäus SchiedsVZ 08, 274), nicht aber eine in Bezug genommene Schiedsordnung (Wachter EWiR 14, 267).
Bei Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung gilt § 167 II BGB, so dass diese Vollmacht nach dem Gesetzeswortlaut nicht formbedürftig ist. Allerdings wird § 167 BGB teleologisch reduziert, so dass er nicht anzuwenden ist, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist.
C. Form im geschäftlichen Verkehr.
I. Der Begriff des Geschäftsverkehrs.
Rn 3
Die Abs 1–4 sind im Geschäftsverkehr anzuwenden. Ihr genauer Anwendungsbereich ist im Normtext nicht genannt. Er ergibt sich vielmehr nur aus einem Vergleich mit Abs 5. Dort sind Schiedsvereinbarungen betroffen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Daraus lässt sich im Rückschluss erkennen, dass sich die Schiedsvereinbarungen in Abs 1–4 auf alle Bereiche des geschäftlichen oder gewerblichen Verkehrs (weit über den Begriff des Handelsgeschäfts hinaus) beziehen. Alleiniges Kriterium ist die Nichtbeteiligung eines Verbrauchers iSv § 13 BGB.
II. Schriftform.
Rn 4
Abs 1 nimmt in seiner 1. A...