Rn 7

Abs 3 stellt klar, dass bei einem vor dem staatlichen Gericht anhängigen Verfahren iSv § 1032 I oder II dennoch parallel ein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann und ein Schiedsspruch ergehen kann. Damit wird dem Versuch entgegengewirkt, durch Verfahren vor staatlichen Gerichten zur Klärung der Zulässigkeit den Prozess vor dem Schiedsgericht letztlich zu verschleppen. Das angerufene Schiedsgericht hat in diesem Fall die Möglichkeit zu entscheiden, ob es sein Verfahren aussetzen (BGH ZZP 126, 111; ZIP 11, 1477 Rz 11; Saarbr KTS 61, 108) oder trotz des Streits vor dem staatlichen Gericht fortsetzen will und den Schiedsspruch erlassen möchte. Soweit ein Schiedsverfahren neben dem staatlichen Verfahren begonnen oder fortgeführt wird, steht dieses Verfahren freilich unter dem Risiko, dass das staatliche Gericht letztlich das Schiedsverfahren für unzulässig erklärt. Ein denn erlassener Schiedsspruch kann nach § 1059 II Nr 2b aufgehoben werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?