Rn 7
Die Abs 1 und 2 gehen von einer Bestellung der Schiedsrichter nach der Vereinbarung der Parteien aus. Die Regelung des Abs 3 bezieht sich auf Fälle, in denen zwar eine Vereinbarung über die Bestellung nicht getroffen ist, aber die Durchführung nach den in Abs 3 vorgesehenen gesetzlichen Bestellungsregelungen abläuft. Gibt es bei der Bestellung nach Abs 3 Schwierigkeiten, so ist jeweils eine Bestellung der Schiedsrichter durch das Gericht vorgesehen. Im Gegensatz zu Abs 3 regelt Abs 4 denjenigen Fall, in dem die Parteien zwar die Schiedsrichterbestellung vereinbart haben, die konkrete Bestellung aber scheitert, weil die zur Bestellung vorgesehene Partei oder die dritte Person eine Mitwirkung verweigert oder weil zwischen den Parteien Einzelheiten der Schiedsrichterbestellung streitig sind oder letztlich eine inhaltlich erforderliche Einigung nicht erzielt wird. In allen diesen Fällen kann wiederum auf Antrag jeder Partei das zuständige Gericht die erforderlichen Anordnungen treffen. Zuständig ist auch hier das örtlich zuständige OLG (§ 1062 I Nr 1). Die Entscheidung ergeht durch Beschl (§ 1063). Sie ist nicht anfechtbar (§ 1065 I). Das OLG weist den Antrag auf Bestellung zurück, wenn die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offenkundig unwirksam ist (BGH NJW-RR 10, 425 [BGH 30.04.2009 - III ZB 5/09]). Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestellung s.o. Rn 6 aE. Abs 4 greift jedoch dann nicht mehr ein, wenn sich das Schiedsgericht bereits konstituiert hat und Streitigkeiten darüber bestehen, ob die getroffenen Vereinbarungen eingehalten worden sind (München SchiedsVZ 19, 283, 285 [OLG München 26.06.2019 - 34 SchH 6/18]; anders noch München SchiedsVZ 12, 111 [OLG München 21.12.2011 - 34 SchH 11/11]; dem hatte sich bisher die Lit angeschlossen, vgl Musielak/Voit § 1035 Rz 14).
Soweit das Gericht einen oder mehrere Schiedsrichter benennt, macht Abs 5 gewisse Vorgaben. Insb muss auch das Gericht die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung ursprünglich gewünschten Voraussetzungen für die Schiedsrichter beachten. Das weitere Erfordernis, dass auch das Gericht die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen muss, ist eine blanke Selbstverständlichkeit. Im Falle der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien muss das Gericht nach Abs 5 S 3 die Zweckmäßigkeit einer solchen Bestellung ausdrücklich prüfen. Die Norm will nicht eine nationale Voreingenommenheit im Gesetz festschreiben, sondern sie verlangt vom Gericht die Prüfung, ob ein solcher Schiedsrichter mit der Sprache, der Rechtsordnung und der Rechtskultur des Landes der Schiedsparteien ausreichend vertraut ist.